Von religiösen Analphabeten und einfallslosen Juristen

Das alte Entweder-oder-Denken greift bei der Beschneidungsdebatte zu kurz.

Vorhaut, Kopftuch oder Kruzifix – unserer Gesellschaft macht das Religiöse immer mehr Angst“, schrieb „Die Zeit“ vor wenigen Tagen. Zwar werde man für die Beschneidung nach dem Kölner Urteil, das für große Unsicherheit gesorgt hatte, in Kürze rechtliche Sicherheit schaffen, meint das Blatt; und das sei auch gut so. Nur liege das Problem viel tiefer, nämlich „in einem starken, manchmal geradezu panischen Unbehagen an intensiver, sichtbarer, selbstbewusster Religiosität“.

Nun ist „Die Zeit“ alles andere als eine Kirchenzeitung. Wenn der Autor des Artikels daher fordert, „dass mit dem, was Menschen heilig ist, schonend umgegangen werden muss“, richtet sich dieser Appell in erster Linie an jene Ärzte und Juristen, die bei uns und in Deutschland lautstark behaupten, dass Religion in der Frage der Beschneidung nichts zu suchen habe.

Das ist ein gewaltiger Irrtum. In beiden Ländern ist die Religionsfreiheit, zu der auch die Ausübungsfreiheit der Religion gehört, ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht. (Bei uns: Art.9 EMRK). Gemeinsam mit dem elterlichen Grundrecht auf Erziehung bei minderjährigen Kindern (Art.8 EMRK) wurden daher Beschneidungen bisher als „geringe, weltweit häufige Eingriffe“ als gerechtfertigt angesehen. Das ist letztlich Ergebnis einer Abwägung zwischen drei Grundechten: dem Recht des Kindes, das beschnitten werden soll, auf den Schutz seiner Persönlichkeit, der gleichfalls durch Art.8 EMRK gewährleistet ist; sowie dem elterlichen Erziehungsrecht und dem Recht auf Religionsausübung.

Wir Österreicher, immer noch auf Stände- und Klientelpoltik programmiert, können mit Vielfalt und Abwägung wenig anfangen und bevorzugen das überkommene Entweder–oder. Ärzte halten nur die medizinische Seite der Beschneidung für ausschlaggebend, Religionen sehen nur ihren Glauben und seine Bedrohung, Juristen suchen nach eindeutigen „Tatbeständen“ wie „Körperverletzung“ anstelle „schwammiger“ Abwägungen.

Aber so läuft das nicht mehr in Zeiten gesellschaftlichen Pluralismus. Da wird es keinem Richter erspart bleiben, Schwere des Eingriffs und aller Begleitumstände mit dem Umfang des Erziehungsrechts der Eltern (je älter das Kind, desto wichtiger seine Meinung; je religiöser das Umfeld, desto weiter geht das Recht auf religiöse Erziehung) mit dem Gewicht der religiösen Tradition in Einklang zu bringen. Bei Letzterem sind wir wieder beim Appell der „Zeit“: Was Menschen „heilig“ ist, auch auf Grund langer Tradition, verlangt nach angemessener Beachtung.

Behandlung ist kein Verbrechen

Höchst irreführend ist dabei eine alte, aber grundfalsche Juristenmeinung in Deutschland und Österreich. Hier sind sich nämlich Theorie und Rechtspraxis weitgehend einig, dass jeder ärztliche Eingriff den Tatbestand einer „Körperverletzung“ erfüllt. Ich habe mich immer gewundert, dass die Hippokrates-Jünger gegen diese Gleichstellung ihrer Tätigkeit mit einem Verbrechen nie protestiert haben.

Wer helfen und heilen will, hat weder Absicht, „Körper“ zu verletzen, noch entspricht der Sinn seiner Tätigkeit dem Tatbestand. Mit Recht haben wir daher die „Eigenmächtige Heilbehandlung“ geschaffen. (§110 StGB). Trotzdem reden die meisten Juristen immer noch von „Körperverletzung“.

Das schadet auch im Beschneidungsfall: Wie soll, fragen viele, eine (bloß) religiöse Überzeugung Körperverletzung rechtfertigen? In Wahrheit liegt aber keine solche vor, sondern „nur“ ein Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht, nämlich das Recht, selber oder mit Hilfe seiner Eltern zu bestimmen, ob und wann man beschnitten werden soll.

Empfehlung: Würden wir auch noch für ärztliche Kunstfehler eine eigene Bestimmung schaffen, hätten wir den Unsinn einer „ärztlichen Körperverletzung“ überhaupt ein für alle Mal beseitigt.


Bernd Schilcher ist Professor em. für Zivilrecht und war ÖVP-Landtagsabgeordneter in der Steiermark.


E-Mails an: debatte@diepresse.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.08.2012)

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