Urteil: Embryo-Testverbot verletzt die Menschenrechte

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Ein EGMR-Entscheid zur Präimplantationsdiagnostik könnte für Österreich Folgen haben. In seiner Begründung betonte der EGMR die Widersprüchlichkeit der Rechtslage.

Wien/Uw. Erst vergangene Woche empfahl die heimische Bioethikkommission, die Präimplantationsdiagnostik (PID) zuzulassen. Seit Kurzem liegt dazu nun ein (nicht rechtskräftiges) Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vor, das für Österreich Folgen haben könnte:

Im Fall „Costa und Pavan gg. Italien“ (siehe Newsletter des Österr. Instituts für Menschenrechte) verurteilte der EGMR Italien wegen des Verbots, einen Embryo „in vitro“ (d. h. vor dem Einsetzen in die Gebärmutter) auf Erbkrankheiten zu untersuchen. Denn, so das Gericht: Das Verbot der PID sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in den durch Art. 8 Menschenrechtskonvention (Achtung des Privat-und Familienlebens) geschützten Wunsch, ein gesundes Kind zu empfangen. Im Anlassfall bekam das Paar ein Kind mit Mukoviszidose (Stoffewechselerkrankung). Die Eltern erfuhren so, dass sie Krankheitsträger sind. Eine weitere Schwangerschaft wurde abgebrochen, weil der Fötus wieder daran erkrankte. Danach wollte das Paar eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation, IVF) mit PID in Anspruch nehmen, was das Gesetz verbietet. In seiner Begründung betonte der EGMR die Widersprüchlichkeit der Rechtslage: Sie erlaube eine Abtreibung des kranken Fötus, verbiete aber im Rahmen der IVF die Einpflanzung gesunder Embryonen. Das bedeute Seelenqual für die Mutter und es sei zu bedenken, dass ein Fötus weiterentwickelt sei als ein Embryo. Eine Rolle spielte auch, dass von 32 untersuchten Konventionsstaaten nur drei die PID verbieten: Italien, die Schweiz und Österreich.

Sollte das Urteil rechtskräftig werden bzw. von der Großen Kammer des EGMR bestätigt werden, hätte „auch Österreich Änderungsbedarf, das heißt, sofern die italienische Rechtslage mit der österreichischen vergleichbar ist“, sagt Georg Kathrein, Chef der Zivilrechtssektion im Justizministerium. Zwar bindet ein Urteil Österreich nur, wenn ein eigener Fall anhängig wird, aber: „Der gute Ton gebietet es, dass man EGMR-Entscheidungen nachkommt“, so Kathrein.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.09.2012)

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