Steuersparen: Womit sich Sprösslinge beschäftigen sollen

(c) www.BilderBox.com
  • Drucken

Kosten für Kinderbetreuung sind mittlerweile steuerlich leichter absetzbar als vor einigen Jahren, sofern die Betreuer qualifiziert sind. Goutiert wird auch, wenn das Kind dabei etwas lernt, sofern es nicht für die Schule ist.

Wien. Für diejenigen, die Kinder in die Welt setzen, wie das gemeinhin so formuliert wird, sind diese nicht nur eine Quelle der Freude und mitunter alleiniger Lebensinhalt. Sie sind – nicht zuletzt wegen der im Unterschied etwa zu skandinavischen Staaten unterentwickelten öffentlichen Betreuungsinfrastruktur– auch eine finanzielle Belastung. Das beschäftigt auch den Staat, der mit diversen Ausschüttungen und finanziellen Anreizen Interesse an einer kinderreichen Gesellschaft bekundet – wenig erfolgreich freilich, wie die niedrige Geburtenrate hier und in vielen Teilen Europas zeigt.

Besserverdiener sparen mehr

Was nun – abgesehen von der monatlichen Familienbeihilfe und dem Alleinverdienerabsetzbetrag von 494 Euro pro Jahr für das erste Kind – die Kinderbetreuungskosten betrifft, so sind diese als außergewöhnliche Belastung bis zum zehnten Geburtstag des Kindes (bzw. bei Behinderung des Kindes bis zum 16. Geburtstag) steuerlich absetzbar. Und zwar bis zu maximal 2300 Euro pro Jahr und Kind, sofern ein Elternteil zumindest sechs Monate Anspruch auf den Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrag hat. Je nach Einkommenshöhe kann also eine Steuerersparnis zwischen 36,5 Prozent und 50 Prozent erzielt werden. Besserverdienende mit einem Einkommen ab 60.000 Euro und einem Grenzsteuersatz von 50 Prozent ersparen sich am meisten: Und zwar maximal 1150 Euro.

Weil– rückwirkend ab Anfang 2013– der Arbeitgeber übrigens statt zuvor 500 Euro nun 1000 Euro zur Betreuung beisteuern kann, würde sich in diesem Fall der Absetzrahmen für den Arbeitnehmer um diese Summe verringern.

Nur keine Nachhilfe

Die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wurden im Laufe der Jahre gelockert. Dennoch ist eine Reihe von Kriterien zu beachten, damit es kein böses Erwachen gibt.

Während im Vorschulalter laut Finanzministerium „immer von Kinderbetreuung auszugehen“ ist, gilt ab dem Schulpflichtalter nur die Betreuung während der schulfreien Zeit (also nachmittags oder in den Ferien, also auch Feriencamps) als steuerlich relevant. Den Fiskus interessiert dabei auch, womit sich das Kind beschäftigt. Nimmt es nämlich Nachhilfe oder eine spezielle Hausaufgabenbetreuung in Anspruch, so gibt es dafür genauso keine Steuervergünstigungen wie für das Schulgeld in Privatschulen. Lernt das Kind hingegen ein Musikinstrument, geht zum Ballettkurs, in einen Sportverein oder zum Reiten, so wird das vom Finanzamt goutiert. „Die Begründung liegt darin, dass nicht der Wissenserwerb, sondern die Betreuung im Vordergrund steht“, erklärt Andrea Höller von der Steuerberatungsgesellschaft Ecovis: Es handle sich um eine „von der Finanz entwickelte Meinung“. Das Gesetz sei allgemeiner formuliert, weshalb immer abzuwägen sei, „ob der Wissenserwerb oder die Betreuung im Vordergrund steht“.

Mit dem Fiskus nicht mehr hadern muss man indes wegen Absetzbarkeit von Verpflegungskosten und Bastelgeld (Bastelutensilien, Spielmaterial), die laut Lohnsteuerrichtlinien mittlerweile zu den „unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung selbst“ gehören.

Nach wie vor unterschieden haben will das Finanzministerium hingegen, ob man das Kind zu einem Ferienlager fährt oder zur Nachmittagsbetreuung bringt. Erstere Fahrtkosten sind absetzbar, letztere nicht.

Nur qualifiziertes Personal

Jedenfalls muss das Kind entweder in einer öffentlichen bzw. privaten Kinderbetreuungseinrichtung oder von einer „pädagogisch qualifizierten Person“ (etwa Tagesmutter) betreut werden, die nachweislich zumindest acht Stunden – und wenn sie jünger als 21 Jahre ist, dann 16 Stunden – in Kindererziehung ausgebildet sein muss. Die Regel gilt auch für Verwandte, die als Betreuungspersonal sehr wohl infrage kommen, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind und dessen Erziehungsberechtigten gemeldet sind.

Eines versteht sich von selbst: Alle tatsächlich erbrachten Betreuungskosten sind durch Rechnungsbelege nachzuweisen, die sieben Jahre lang aufzubewahren sind.
[ iStockphoto ]

AUF EINEN BLICK

Kinderbetreuung. Für Kinder unter zehn Jahren sind Betreuungskosten weitgehend steuerlich absetzbar. Auch die Kosten für Verpflegung und Spielmaterial müssen mittlerweile nicht mehr herausgerechnet werden. Fahrtkosten hingegen sind nur beim Feriencamp absetzbar. Nachhilfe wird vom Fiskus nicht goutiert, Musikunterricht, Ballettkurse, Sport- oder Reitstunden sehr wohl. Entscheidend ist, dass die Betreuer pädagogisch qualifiziert sind.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.04.2014)


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.