Gastbeitrag

Verpönte Geschäfte mit der eigenen Gesellschaft

Ein Jet für Shoppingtrips eines Organträgers und Teilhabers wird betrieblich schwer zu rechtfertigen sein.
Ein Jet für Shoppingtrips eines Organträgers und Teilhabers wird betrieblich schwer zu rechtfertigen sein. Jupiterimages
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Wenn Kapitalgesellschaften in Schieflage geraten, stellt sich verstärkt die Frage, ob Gesellschafter oder Aktionäre Zuwendungen oder Vergünstigungen erhielten, die bei Unternehmensfremden nicht üblich wären.

Das Verbot der Einlagenrückgewähr sorgt in der Praxis regelmäßig für Herausforderungen und, gerade während oder nach einer Krise, für diverse rechtliche Kon­se­quen­zen im Fall eines Verstoßes. Die rezenten medialen Berichte über einen Immobilienkonzern und über diesem nahestehende Per­so­nen liefern plastische Beispiele für – potenzielle – Risiken und Haftungen.

Gesellschaftern (bzw. Aktionären) einer Kapitalgesellschaft dürfen ihre Einlagen nicht rückgewährt werden. Sie haben nur Anspruch auf den Bilanzgewinn (§ 82 GmbHG bzw. § 52 AktG). Fremdunübliche oder betrieblich nicht gerechtfertigte Leistungen sind sohin verboten.

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