Gastbeitrag. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs könnte die Welt der Verkaufsautomaten grundlegend verändern. Wenn nicht der Verwaltungsgerichtshof das Gesetz weiter auslegt.
Wien. Für Automaten gilt das Öffnungszeitengesetz nicht. Gemäß § 51 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist das Aufstellen eines Automaten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorab anzuzeigen. Genau das hat der Betreiber der sogenannten Ackerboxen 2019 getan. Er hat der Bezirkshauptmannschaft Spital an der Drau die Aufstellung seiner ersten „Ackerbox“, eines umgebauten Schiffscontainers als begehbaren Selbstbedienungsautomaten für regionale Produkte des täglichen Bedarfs, angezeigt und diesen und in der Folge weitere solcher Container betrieben.