Der Bürgermeister der Tiroler Gemeinde Going untersagte einem deutschen Manager die Nutzung von dessen Zweitwohnsitz. Die vom Verwaltungsgericht bestätigte Entscheidung könnte Beispielswirkung entfalten.
Wien. Anfang März sorgte eine bereits im Jänner ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG 2023/38/2252-19) über die Grenzen Tirols hinaus medial für Aufsehen. Mit der Entscheidung wurde, unjuristisch gesprochen, dem Liegenschaftseigentümer – einem bekannten deutschen Manager – die Nutzung seines Chalets in den Tiroler Bergen mit dem Argument untersagt, es handle sich um einen nicht zulässigen Freizeitwohnsitz im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG).