Ausgliederung des Strafvollzuges verfassungsrechtlicher "Grenzfall"

(c) Clemens Fabry
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Justizministerin Maria Berger will Teile der Hälftlings-Betreuung ausgliedern. Verfassungsexperte Theo Öhlinger hält dies für einen "Grenzfall".

Für den Verfassungsexperten Theo Öhlinger ist die geplante Ausgliederung von Teilen der Häftlings-Betreuung ein "Grenzfall". Justizministerin Maria Berger (SPÖ) will eine staatliche Justizbetreuungsagentur gründen, die den Gefängnissen Ärzte und Psychologen zur Verfügung stellen soll. Öhlinger zufolge wäre das zwar grundsätzlich zulässig - allerdings nur, wenn das Justizministerium das volle Weisungsrecht gegenüber den Medizinern behält.Damit unterstützt Öhlinger die Linie von Volksanwalt Peter Kostelka (SPÖ), der das Prinzip der "verfassungsrechtlichen Letztverantwortlichkeit" des Justizministeriums eingemahnt und ein "umfassendes jederzeitiges Weisungsrecht" über die Mitarbeiter der geplanten Betreuungsagentur gefordert hatte. Dies ist im derzeitigen Gesetzesentwurf nicht explizit vorgesehen. Dort ist lediglich ein Weisungs- und Informationsrecht zur "wirtschaftlichen Aufsicht" verankert, womit das Ministerium keine Möglichkeit hätte, "organisatorische Defizite" abzustellen, wie Kostelka kritisiert.

Auch für Öhlinger wäre es "ein Problem, wenn hier keine Fachaufsicht beim Ministerium verbleiben würde". Daher müsste bei der Ausgliederung sichergestellt werden, "dass notfalls auch in der Sache Weisungen erteilt werden können". Dafür nötig wäre allerdings nicht nur ein Weisungsrecht des Ministeriums an die Mitarbeiter der Agentur, sondern auch umfassende Informationsbefugnisse über deren Tätigkeit, wie der Leiter des Instituts für Staats- und Verwaltungsrecht an der Uni Wien betont.

Wenn das gesichert ist, wäre eine Ausgliederung der medizinischen Häftlingsbetreuung zulässig, glaubt Öhlinger. "Eine Ausgliederung ist möglich, sofern sie nicht Kernaufgaben des Staates betrifft - das dürfte hier wohl nicht der Fall sein", sagt der Verfassungsjurist.

Hintergrund: "Ausgliederungsfeste" Kernaufgaben des Staates müssen direkt von den Behörden erledigt werden, andernfalls droht die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof. Beispielsweise haben die Höchstrichter im Oktober 2004 die Ausgliederung (und Privatisierung) der Zivildienstverwaltung an eine vom Roten Kreuz geführte Firma gekippt. Weil der Zivildienst einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellt, muss zumindest die Zuweisung zum Zivildienst von einer staatlichen Behörde erledigt werden, lautete die Begründung.

(APA)

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