Haftung: Warum mit Schadenersatz nicht viel zu holen ist

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Nur die wenigsten Fehler, die im Bericht der Untersuchungskommission über die Hypo Group Alpe Adria aufgelistet werden, können mit juristischen Mitteln wiedergutgemacht werden. Fünf Fragen und Antworten.

Wien. Der Bericht der Griss-Kommission über die Kärntner Hypo listet etliche Fehler auf, die zum Milliardendebakel beigetragen haben. Steuerzahler fragen sich, ob jemand für diese Fehler Schadenersatz leisten muss, ob es abseits strafrechtlicher und politischer Konsequenzen auch zivilrechtliche Folgen gibt. Zwar liegt es auf der Hand, dass die Beteiligten den Schaden maximal im Promillebereich tragen könnten; aber die grundsätzliche Frage nach der Haftung stellt sich genauso wie nach einem Blechschaden am Auto.

1 Wer kommt in einem Schadenersatzprozess als Kläger in Betracht?

Dass Steuerzahler sich geschädigt fühlen, reicht noch lang nicht als Grund für eine Klage aus. Denn diese würde voraussetzen, dass der Einzelne einen Schaden beziffern kann. Zu behaupten, dass Steuergeld ohne das Hypo-Desaster besser verwendet worden wäre, genügt nicht. Ein Nachweis, dass eine konkrete Steuererhöhung genau wegen der Problembank erfolgt oder eine Steuersenkung unterblieben ist, scheint unmöglich. Eher ist an Klagen der Bank oder, ab Verstaatlichung, der Republik zu denken.

2 Kann man Landtagsabgeordnete wegen der Landeshaftung klagen?

Definitiv nein: Abgeordnete von Landtagen können, wie solche des Nationalrats, für ihr Abstimmungsverhalten nicht verantwortlich gemacht werden. Auch dann nicht, wenn sie mit einer Landeshaftung für eine Bank deren letztlich ruinöse Expansion ermöglicht haben.

3 Wer trägt die Verantwortung für die verhängnisvolle Expansion?

Hier ist in erster Linie an die damaligen Organe der Bank zu denken: den Vorstand und Aufsichtsrat. Einzelne aus diesem Kreis wurden schon belangt, zum Teil mit der Folge des Privatkonkurses. Soweit Politiker der Bank verantwortungsloses Handeln diktiert haben, könnten sie (oder ihre Erben) haften. Der Griss-Bericht sieht Versäumnisse bei den Abschlussprüfern; diese können aber angesichts einer Verjährungsfrist von nur fünf Jahren relativ unbesorgt sein. Die Bankenaufsicht wiederum handelte in hoheitlicher Form, sodass statt Einzelpersonen nur die Republik als Rechtsträger geklagt werden könnte. Aber: Die Bank selbst kann angesichts ihrer eigenen Fehler kaum ihren Aufseher verantwortlich machen.

4 Wer ist schuld daran, dass die Notverstaatlichung ohne Not erfolgte?

Der Bericht hält sich mit Namen generell zurück, und die politische Verantwortung für das dilettantische Vorgehen wird nächstes Jahr in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss geklärt werden. Experten bezweifeln, dass Politikern wie Ex-Finanzminister Josef Pröll juristisch ein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden kann. Eher käme dafür die als Expertin zugezogene Finanzprokuratur in Betracht; weil diese aber selbst zum Staat gehört, wäre es unsinnig, sie als Staat zu verfolgen. Und die Bayern? Sie haben, so weit bisher zu sehen ist, bloß besser gepokert.

5 Wer haftet dafür, dass die Bad Bank lang aufgeschoben wurde?

Der Bericht ortet „sachfremde Motive“ dafür, dass die Entscheidung über eine Bad Bank hinausgeschoben wurde (auf heuer). Währenddessen wurde der Geschäftsbetrieb der Hypo durch die öffentlichkeitswirksame Suche nach Schuldigen massiv gestört. Auch das dürfte aber primär zu einer politischen Verantwortung führen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.12.2014)

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