EU-Richtlinie reduzierte Schutz für Überweisende

Fehlüberweisungen II. Dass der Kontowortlaut nicht mehr geprüft wird, ist EU-rechtlich vorgegeben.

Laut Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) müssen Banken bei Überweisungen nach dem sogenannten Kundenidentifikator vorgehen. Seit August des Vorjahres ist das ausnahmslos die IBAN. Der Kontowortlaut ist nicht mehr zu prüfen. Der Schutz des Überweisenden habe sich durch das ZaDiG verschlechtert, sagt Georg Graf, Fachbereichsleiter für Privatrecht an der Uni Salzburg. Das liege aber nicht am österreichischen Gesetzgeber, „sondern das gibt die EU-Richtlinie so vor.“ Jemand, der irrtümlich auf sein Konto überwiesenes Geld einfach behält, könne sich jedoch nicht hinter dem Bankgeheimnis verstecken, sagt Graf. Andere Juristen sehen das genauso. Laut Rechtsanwalt Markus Fellner ist es aber der falsche Weg, wenn der Überweisende die Empfängerbank auf Leistung klagt. Von dieser könne man nur Rechnungslegung verlangen – also die Info, wo das Geld gelandet ist. Ob in solchen Fällen das Bankgeheimnis überhaupt greift, ist umstritten.

Darauf, dass Banken quasi als Fleißaufgabe, über ihre rechtlichen Pflichten hinaus, immer noch den Kontowortlaut prüfen, sollte man lieber nicht hoffen: Üblich ist das nicht, abgesehen von Ausnahmefällen. „Für sogenannte Edifact-Aufträge führen wir eine Kontowortlautprüfung durch. Diese sind allerdings selten und nur noch ein Nischenprodukt“, sagt Georgia Schütz von der Bawag PSK. Edifact steht für „United Nations Electronic Data Interchange For Administration, Commerce and Transport“ und ist laut Schütz ein branchenübergreifender internationaler Standard für das Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr. (cka)

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