Röntgenstrahlen zur Wahrheitsfindung

Die geplanten Änderungen des Fremdenrechts sind rechtsstaatlich bedenklich.

Wenn es in den letzten Jahren darum ging, Ideen zu entwickeln, um Asylwerbern den Aufenthalt in Österreich so ungemütlich wie möglich zu machen, haben Innenminister und der zugehörige Beamtenapparat jede Menge Kreativität entwickelt. Innenministerin Fekter schließt mit dem derzeit in Begutachtung befindlichen Entwurf zur Änderung des Fremdenrechts nahtlos an diese Tradition an. Ein Beispiel für das maximale Dehnen – vielleicht sogar Überdehnen – des rechtsstaatlichen Rahmens ist der Umgang mit Altersschätzungen.

Der Grund: Es gibt Flüchtlinge, die sich ganz offensichtlich als Jugendliche ausgeben, um Zugang zum Asylverfahren in Österreich zu bekommen. Ihnen wollen die Behörden auf die Spur kommen. Doch darf man schon deshalb alle Bedenken verantwortungsbewusster Mediziner über Bord werfen?

In den letzten Jahren ist die Zahl der „Altersfeststellung“ im Asylverfahren deutlich gestiegen. Vor allem im Zulassungsverfahren werden systematisch Altersgutachten angeordnet. Auf die Qualität der Gutachten wird von den Verantwortlichen des Bundesasylamts weniger Wert gelegt, wie zahlreiche Bescheidaufhebungen des Asylgerichtshofes belegen.

Körperlich schädlich?

Derzeit werden Altersschätzungen mittels MRT-Untersuchungen und Zahnstatusbegutachtungen (vorgenommen von einem Zahnarzt aus Aachen!) durchgeführt. Künftig sollen Asylbehörden und Fremdenpolizei ermächtigt werden, radiologische Untersuchungen zur „Alterseingrenzung“ anzuordnen.

Diese Idee ist so neu nicht. Schon 1998 wurden Asylwerber vom Wiener Jugendamt zum Handwurzelröntgen ins Allgemeine Krankenhaus beordert. Sowohl die Behörden als auch die Ärzte verstießen dabei gegen das damals geltende Strahlenschutzgesetz, welches den Einsatz ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper ausschließlich für medizinische Zwecke erlaubte. Die mediale Berichterstattung bewirkte, dass das Bundeskanzleramt die Ärzte auf die Rechtswidrigkeit des Vorgehens hinwies und damit der Praxis ein vorläufiges Ende setzte.

Mit der Novelle zum Strahlenschutzgesetz 2002 wurde der Boden für die nun geplante Gesetzesänderung aufbereitet. Ist es durch ein Bundesgesetz gedeckt, dürfen Röntgenuntersuchungen seit damals auch für nichtmedizinische Zwecke eingesetzt werden.

Der Einsatz von ionisierenden Strahlen zur Alterseingrenzung im Asylverfahren steht aber im Widerspruch zu den Bestimmungen des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, da eine körperliche Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Fachdiskussion um schädigende Strahleneinwirkung im Niedrigdosisbereich ist bis heute nicht entschieden. Daher ist jede Strahlenexposition so niedrig wie möglich zu halten und jede unnötige Einwirkung zu vermeiden.

Liest man die erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf, liegen die Vorteile der radiologischen Untersuchung zur Alterseingrenzung ausschließlich im administrativen Bereich. Die Gesundheit eines Menschen ist bei einer Güterabwägung zweifelsfrei über die Bequemlichkeit der Behörden zu stellen. Die Strahlenexposition ist daher als „unnötige Einwirkung“ zu qualifizieren und somit rechtswidrig.

Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgt, ist zu klären, ob die Mitwirkung von Ärzten an der Altersfeststellung einen Verstoß gegen das Ärztegesetz darstellt. Dafür spricht, dass im Frühjahr 2007 der Deutsche Ärztetag im Beschlussprotokoll klarstellte, dass die Mitwirkung von Ärzten an Altersfeststellungen gegen das Ärztegesetz verstößt. Die Österreichische Ärztekammer hat sich zu der Thematik bisher nicht geäußert.

Neben den genannten rechtlichen und ethischen Bedenken bestehen auch massive Zweifel an der Brauchbarkeit des Handwurzelröntgens. Bei der von der „Kinderstimme Österreich“ am 8. März 2000 organisierten Konsensuskonferenz zur Altersfeststellung wurden Kritikpunkte vorgebracht, die bis heute nichts an Aktualität verloren haben:

Das Verfahren des Handwurzelröntgens hat nur eine Aussagekraft bis zum 17. Lebensjahr bei männlichen und bis zum 15. Lebensjahr bei weiblichen Jugendlichen (im Asylverfahren geht es um die Frage der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Beim Verfahren des Handwurzelröntgens ist eine Standardabweichung von 14,5 Monaten für männliche und von 11,2 Monaten für weibliche Jugendliche zu berücksichtigen. Der Reifungsprozess des Knochenalters kann durch verschiedene Faktoren, insbesondere die Ernährung, psychosoziale Einflüsse, ethnische oder soziale Herkunft, beeinflusst werden.

Die Wiederkehr des Handwurzelröntgens zeigt auf, worum es dem Innenministerium geht: ein bequemes Instrument zur Herstellung fragwürdiger Fakten zur Hand zu haben unbeschadet rechtlicher, ethischer und fachlicher Bedenken. Was die Verfassung erlaubt, wird gemacht, manchmal überspannt man dabei den Bogen, dann rudert man zurück, gerade so weit eben, wie unbedingt notwendig.

Heinz Fronek ist Mitarbeiter der

Asylkoordination Österreich
www.asyl.at

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.07.2009)

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