Offenes Wlan: EuGH beschließt Ende der Störerhaftung

APA/HELMUT FOHRINGER
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Gewerbetreibende sind nicht länger dafür haftbar, wenn in ihrem frei angebotenen Wlan Urheberrechtsverletzungen begangen werden.

Freies Wlan gehört in Einkaufszentren und Lokalen beinahe  schon zur Grundausstattung. Doch was, wenn Kunden das für illegale Downloads nutzen, denn der eigentliche Übeltäter kann nicht ausgeforscht werden, nur die IP-Adresse und die gehört zum Geschäftstreibenden. Der EuGH sorgt jetzt für Rechtssicherheit und entlässt Unternehmer aus der Pflicht. Jene, die kostenloses Wlan anbieten, sind nicht für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haftbar.

Im Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde allerdings festgehalten, dass vom WLAN-Betreiber verlangt werden kann, dass der Anschluss durch ein Passwort gesichert wird (Rechtssache C-484/14).

Sony mahnte wegen "Wir sind Helden"-Album

Rechteinhaber könnten bei einer Behörde oder einem Gericht eine Anordnung beantragen, mit der vom Anbieter verlangt wird, Urheberrechtsverletzungen zu stoppen oder ihnen vorzubeugen. Hintergrund ist ein Fall aus München. Ein Betreiber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik aus München bot einen ungesicherten WLAN-Hotspot an. Der Musikkonzern Sony mahnte den Mann ab, über dessen Internetzugang ein Album der Gruppe "Wir sind Helden" angeboten worden sein soll. Das Landgericht München muss über den Fall entscheiden und bat den EuGH um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht.

Störerhaftung

In der Zwischenzeit haben sich die Koalitionsfraktionen in Deutschland im Mai bereits darauf geeinigt, die Anbieter von frei zugänglichen Wlan-Netzen mit Internetanbietern gleichzustellen. Dadurch sind sie nicht mehr für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftbar. Ab Herbst soll das neue Gesetz in Deutschland in Kraft treten. Die Störerhaftung definiert im deutschen Gesetz, dass ein Unternehmer, der ein freies Wlan anbietet, verantwortlich gemacht werden kann, wenn in diesem Wlan Rechtsverletzungen begangen werden. Alleine das ledigliche Anbieten eines freien Wlan-Zugangs gilt nach der bisherigen Judikatur als "Mitstörung". Rechteinhaber haben einen Unterlassungsanspruch.

(Red/APA/DPA)

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