Garantiezins für Lebensversicherungen auf 0,5 Prozent halbiert

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THEMENBILD: FINANZMARKTAUFSICHT (FMA)APA/HELMUT FOHRINGER
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Die FMA senkt den Garantiezins, den Versicherungen ihren Kunden bei Vertragsabschluss höchstens versprechen dürfen, auf 0,5 Prozent.

Das niedrige Zinsniveau wirkt sich auf die klassische Lebensversicherung aus. Der Garantiezins, den die Versicherungen ihren Kunden bei Vertragsabschluss höchstens versprechen dürfen, sinkt Anfang 2017 für neue Verträge von derzeit 1,0 auf 0,5 Prozent. Dies geht aus der am Dienstag im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Novelle zur Höchstzinssatzverordnung der Finanzmarktaufsicht (FMA) hervor.

Die neuerliche Absenkung des höchstzulässigen Garantiezinssatzes - bereits mit 1. Jänner 2016 wurde dieser von 1,5 auf 1,0 Prozent gesenkt - ist wegen des nachhaltigen Trends des sinkenden Zinsniveaus erforderlich, wie die FMA in einer Aussendung erklärte. So ist seit Juli 2016 die "Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen" (UDRB) - die wesentliche Benchmark für den Garantiezinssatz - erstmals sogar negativ. Bei der Festlegung des höchstzulässigen Rechnungszinses orientiert sich die FMA am 10-jährigen Durchschnitt der UDRB unter Anwendung eines Abschlags von 40 Prozent.

Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass Garantieleistungen aus Versicherungsverträgen auch weiterhin langfristig erfüllt werden können.

Nur auf neue Verträge

Die garantierte Mindestverzinsung bezieht sich nur auf die Sparprämie der Lebensversicherung, also die einbezahlte Prämie abzüglich Steuern, Risiko- und Kostenanteilen. Etwaige Gewinnbeteiligungen sind davon grundsätzlich nicht betroffen. Der jeweils aktuelle höchstzulässige Garantiezinssatz ist auch nur auf die zu diesem Zeitpunkt neu abzuschließenden Verträge anzuwenden, für bestehende Verträge gilt weiterhin die beim Vertragsabschluss garantierte Verzinsung.

Der höchstzulässige Garantiezinssatz ist auch nicht pauschal auf alle Neuverträge anzuwenden, so die FMA. Er definiert aber die gesetzlich zulässige Obergrenze des Garantiezinses, dessen konkrete Höhe unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Produkts nach dem Grundsatz der Vorsicht festzulegen ist.

(APA)

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