Höchstgericht erklärt Teile des AUA-Kollektivvertrag für nichtig

Die für nichtig erklärte Passage wurde bereits abgeändert, die AUA hält die Klage daher für "gegenstandslos".

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat Teile des Kollektivvertrags der Austrian Airlines (AUA) für nichtig erklärt. Bei dem 2014 unterzeichneten KV für das gesamte Flugpersonal des AUA-Konzerns seien die Piloten der früheren Regionaltochter Tyrolean benachteiligt worden, stellte der OGH kürzlich fest. Für die AUA ergeben sich keine Konsequenzen, der KV wurde vergangenes Jahr bereits abgeändert.

Hintergrund des Konflikts ist die Zusammenlegung von Tyrolean und Austrian. Einige der Regionalpiloten sahen sich durch den neuen gemeinsamen KV um ihre Karrierechancen im Cockpit gebracht und reichten Klage ein. Ihr Ärger richtete sich nicht nur gegen das Unternehmen, sondern auch gegen Betriebsrat und Gewerkschaft, weil diese zugunsten der auf Mittel- und Langstrecke fliegenden AUA-Piloten verhandelt hätten. Sie sehen sich durch den OGH nun bestätigt, tatsächlich unfair behandelt worden zu sein.

Konkret geht es um das sogenannte Senioritätsmodell, mit dem unter anderem geregelt wird, wann welcher Co-Pilot zum Kapitän wird. Der KV legte fest, dass bei den neuen Embraer-Regionaljets pro Ex-Tyrolean-Pilot zwei AUA-Piloten zum Einsatz kommen. "Aufgrund der nachteiligen Verhältniszahl ist die Schmälerung der Karrierechancen als intensiv zu bezeichnen", erklärten die Höchstrichter in ihrem Beschluss. Die Regelung entspreche nicht dem "auch von Kollektivvertragsparteien einzuhaltenden Sachlichkeitsgebot".

AUA: "Individualklage gegenstandslos"

AUA-Sprecher Peter Thier verwies am Dienstag gegenüber der APA auf KV-Änderungen, die seit 1. August 2016 gelten. Dabei sei auch das Karrieremodell "zugunsten ehemaliger Tyrolean Piloten von 2:1 auf 0:1 abgeändert" worden, so Thier. Die Fluggesellschaft geht davon aus, dass die "Individualklage" dadurch "gegenstandslos" geworden sei.

Der OGH hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und den Fall wegen der in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen "zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung" an das Erstgericht, das Arbeitsgericht Steyr, zurückverwiesen. Der höchstrichterliche Beschluss ist vom 25. November, zugestellt wurde er am 28. Dezember 2016.

(APA)

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