Rechte und Pflichten der Eingetragenen Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft bringt Rechte und Pflichten. Ein Überblick.

Die sogenannte eingetragene Partnerschaft bringt Homosexuellen mehr Rechte, aber auch Pflichten: So erhalten Paare, die sich zu diesem Schritt entschließen, etwa pensionsrechtliche Ansprüche. Zugleich entstehen aber beispielsweise auch Unterhaltspflichten. Eine Gleichstellung mit der Ehe wird mit dem Gesetz allerdings nicht gewährt - dezidiert verboten sind etwa Adoptionen oder künstliche Befruchtung, auch findet die Eintragung nicht am Standesamt statt.

Eine "Ehe light" ist die eingetragene Partnerschaft nicht, sie steht lediglich gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Voraussetzung ist auch, dass die Betroffenen im Gegensatz zur Ehe volljährig sein müssen. Weiters darf man nicht "geschäftsunfähig" sein, bei beschränkter Geschäftsfähigkeit (wenn man etwa unter Sachwalterschaft steht) ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretungsperson nötig.

Das Standesamt bleibt Homosexuellen weiterhin verwehrt: Die Eintragung erfolgt bei der Bezirkverwaltungsbehörde, also den Bezirkshauptmannschaften beziehungsweise Magistraten. Dies schließt eine Zeremonie aber nicht aus, denn ein entsprechendes Verbot findet sich im Gesetzesentwurf nicht. Dort ist lediglich vorgesehen, dass "hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft" die Bezirksverwaltungsbehörde "tätig" wird, was den Behörden einen gewissen Spielraum lässt - Wien und die Stadt Salzburg haben bereits angekündigt, Homosexuellen eine feierliche Eintragung ermöglichen zu wollen. Sollten die Partner wieder voneinander scheiden wollen, steht ihnen der Weg zu Gericht offen, das die Partnerschaft auflösen kann.

Eine eingetragene Partnerschaft führt nicht automatisch zu einem gemeinsamen Nachnamen. Allerdings kann man den Namen des anderen annehmen, auch die Möglichkeit eines Doppelnamens besteht.

Im Zuge des neuen Gesetzes zur eingetragenen Partnerschaft werden auch Anpassungen in anderen Gesetzen - etwa im Zivil- und Strafrecht, Abgabenrecht, Fremdenrecht oder Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht - vorgenommen. Damit werden die Rechte der Betroffenen in einigen Materien an jene von Eheleuten angeglichen, beispielsweise im Zusammenhang mit erbrechtlichen Bestimmungen oder dem Anspruch auf Hinterbliebenenpension. Ebenso dürfen eingetragene Partner künftig in Strafprozessen gegen ihren Partner die Aussage verweigern, weil sie als Angehörige gelten.

Bei Kindern behielt sich der Staat allerdings einen groben Unterschied zur Ehe vor: Die Adoption eines Kindes ist homosexuellen Paaren verboten, ausgeschlossen ist auch die Adoption des Kindes der Partnerin oder des Partners. Auch "medizinisch unterstützte Fortpflanzung", also künstliche Befruchtung, ist nicht erlaubt.

Auch formal wird zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft unterschieden: Der "Familienname" wird bei eingetragenen Partnern auf Dokumenten zum "Nachnamen". Laut Innenministerium, das für diese Gesetzesänderung zuständig ist, obliegt es jedem einzelnen Ministerium, wie die Formulare dann in der Praxis aussehen. Beim Reisepass ändert sich beispielsweise nichts, da dort nur der "Name" zu sehen ist. Auf dem Meldezettel hingegen findet sich künftig "Familien-/Nachname", wobei in der Datenbank - zumindest in diesem Fall - nicht ersichtlich sein wird, ob jemand in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft lebt.

Die eingetragene Partnerschaft beinhaltet auch Pflichten: Im Zuge der Beistandspflicht müssen etwa beide Partner für die Deckung der Lebensbedürfnisse sorgen. Im Fall einer "Auflösung" der Partnerschaft kann es zu verschuldensabhängigen Unterhaltspflichten kommen. Die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse erfolgt nach dem Vorbild der eherechtlichen Bestimmungen. Grundsätzlich wird nur Vermögen aufgeteilt, das während der Partnerschaft geschaffen wurde - das betrifft auch Schulden. Außerdem können auch geerbte oder eingebrachte Wohnungen aufgeteilt werden, wenn es die Umstände verlangen.

(APA)

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