Gericht erkennt nicht abgesandte SMS als Testament an

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Vor seinem Suizid enterbte ein Mann seine Frau und seinen Sohn und setzte seinen Bruder als Haupterben ein.

Schlussmachen per SMS gehört zwar nach wie vor nicht zum guten Ton, aber viele haben es mindestens schon einmal erlebt. Per Textnachricht enterbt zu werden, wollte aber eine Frau in Australien nicht gelten lassen und zog vor Gericht. Die nicht abgeschickte Handy-Kurznachricht eines Verstorbenen an seinen Bruder als gültiges Testament wurde aber von der Richterin Susan Brown dennoch anerkannt. In der SMS, die mit einem Smiley geschmückt war, hatte der Mann kurz vor seinem Suizid seine Frau und den gemeinsamen Sohn enterbt und das Erbe dem Bruder hinterlassen.

Allerdings hatte er die SMS an den Bruder nie abgeschickt, weswegen die Witwe gegen die Erbregelung klagte. Richterin Susan Brown in Brisbane wies die Klage zurück. "Die informelle Natur des Texts ist kein Hindernis, ihn als ausreichenden Ausdruck der Testamentsabsicht des Verstorbenen anzuerkennen", heißt es in ihrem Urteil. Diese Absicht sei erkennbar, auch wenn die SMS nie abgeschickt wurde.

In dem Urteil berücksichtigte die Richterin auch den Umstand, dass der Verstorbene ein schlechtes Verhältnis zu seiner Ehefrau und fast keinen Kontakt zu seinem Sohn hatte.

In der nicht abgesandten Nachricht an den Bruder, die nach dem Suizid des Mannes vor einem Jahr auf seinem Handy gefunden wurde, heißt es: "Du bekommst alles, was ich habe, mein Haus und meine Pensionsansprüche." Über seine Frau schrieb er: "Sie ist wieder zu ihrem Ex zurück. Ich bin fertig." Die Nachricht schließt mit den Worten "mein Testament" - gefolgt von einem Smiley.

Schweden entschied 2013 anders

In Schweden wurde 2013 noch gegen die Anerkennung einer SMS als Testament entschieden. Ein junger Schwede hatte eine Stunde vor seinem Selbstmord eine Textnachricht an seine besten Freunde geschickt, in der er die Aufteilung seines Vermögens von knapp 115.000 Euro darlegte. Seine enterbte Mutter fechtete das Testament an und gewann nun im Berufungsverfahren. Eine SMS sei kein Testament, da es nicht unterzeichnet sei, befand das Gericht. 

In 2007 wurde vom Oberlandesgericht in Wien hingegen entschieden, dass auch eine Kündigung per SMS nicht rechtsgültig sei. Es fehle die erforderliche Schriftlichkeit.

(Red./APA)

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