OGH: Verfahren gegen Uwe Scheuch ist wegen Untreue zu führen

Uwe Scheuch
Uwe ScheuchAPA/GERT EGGENBERGER
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Der frühere Kärntner Politiker wurde ursprünglich wegen Amtsmissbrauchs angeklagt. Ihm wird vorgeworfen, die Weisung erteilt zu haben, sechs überhöhte Rechnungen als richtig zu bestätigen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass das Verfahren gegen den früheren Kärntner Landespolitiker Uwe Scheuch nicht wegen Amtsmissbrauchs, sondern wegen Untreue zu führen ist. Damit wird die Causa nun vor einem Einzelrichter des Landesgerichts Klagenfurt abzuhandeln sein, wie es nach der Verhandlung am Dienstagvormittag in Wien hieß.

Der OGH entschied in der öffentlichen Sitzung über eine Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur, die der "Wahrung des Gesetzes" dienen sollte. Mit der Beschwerde sollte - noch vor Durchführung der Hauptverhandlung in der Causa Scheuch - die grundsätzliche Rechtsfrage geklärt werden, ob missbräuchliche Weisungen auch dann eine Missbrauch der Amtsgewalt sein können, wenn sie in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung erteilt werden (was in der Causa Scheuch der Fall gewesen sein soll). Mit dem OGH-Entscheid über die Nichtigkeitsbeschwerde ist nun klargestellt, dass dies nicht der Fall ist.

Laut Anklage Schaden von 23.000 Euro

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wirft Scheuch vor, einem Mitarbeiter seines Regierungsbüros die Weisung erteilt zu haben, sechs überhöhte Rechnungen als richtig zu bestätigen. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen wurden laut WKStA aber nicht oder nur teilweise erbracht. Gestellt wurden die Rechnungen von zwei Printmedien-Unternehmen, die auf Landeskosten angehäufte Guthaben bei diesen Firmen wurden laut Anklage für Scheuchs persönlichen Wahlkampf oder die Ausgaben seiner damaligen Partei BZÖ abgeschöpft. Laut Anklage sei dadurch ein Schaden von rund 23.000 Euro entstanden.

Im OGH-Spruch heißt es, dass die erfolgte Weisung "zwar als Erscheinungsform typisch hoheitlichen Verwaltungshandelns anzusehen" sei. Maßgeblich für die Einordnung als Amtsmissbrauch sei jedoch die "Außenwirkung des angewiesenen Verwaltungshandelns". Es gelte zu vermeiden, dass ein Sachverhalt strafrechtlich deshalb strenger geahndet wird, weil ein Beamter nicht selbst nach außen privatwirtschaftlich tätig wird, sondern als Vorgesetzter eine entsprechende Weisung erteilt. Die Weisung (Bezahlung von Rechnungen) sei nicht als hoheitliche Handlung anzusehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde richtete sich gegen die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Graz, das zuvor einen Anklage-Einspruch von Scheuch abgewiesen hatte.

(APA)

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