Causa BVT: Ein dringlicher Aufruf zur Sachlichkeit!

Staatsanwälte leisten durch ihre Aufklärung und Verfolgung von Straftaten einen wertvollen Beitrag zur Sicherheit im Lande.

Die Causa BVT (Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) gibt Anlass zu Grundsatzdiskussionen über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften. Aufgrund eines Einzelfalls sollte jedoch nicht vorschnell ein gut funktionierendes System über Bord geworfen und zulasten einer umfassenden und effizienten Strafverfolgung Einfluss auf die Staatsanwälte genommen werden. Die Standesvertretung ruft daher zu Besonnenheit und zu Sachlichkeit auf und stellt folgende Punkte klar:

1. „Illegale“ Hausdurchsuchungen:
Das Oberlandesgericht Wien beurteilte – soweit aus der bisherigen Berichterstattung ersichtlich – einen Teil der Hausdurchsuchungen als nicht verhältnismäßig, bejahte aber größtenteils einen Anfangsverdacht, der Ermittlungen rechtfertigte. Die Datensicherstellung wird medial nun regelmäßig pauschal als „illegal“ bezeichnet (so beispielsweise auch von Rechtsanwalt Georg Vetter in einem Gastkommentar in der „Presse“ am 30. August).

Damit ist die Gefahr verbunden, dass der juristisch nicht versierte Medienkonsument die gesamte Ermittlungstätigkeit der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) als generell unzulässig erachtet. Das trifft jedoch nicht zu. Nicht die Informationsbeschaffung selbst, sondern deren Art und Weise wurde für rechtswidrig erachtet. Eine wesentliche Differenzierung!

Die Verwendung des Begriffs „illegal“ in den Medien suggeriert strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Entscheidungsorgane. Dafür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte bekannt. Dass eine Rechtsmittelinstanz eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft (wie vorliegend hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme) nachträglich anders beurteilt, ist hingegen ein durchaus normaler Vorgang, der beweist, dass der Rechtsstaat funktioniert!

2. Journaldienst:
Dringende Angelegenheiten, beispielsweise eine Festnahme eines Beschuldigten oder eine Hausdurchsuchung, erfordern meist eine umgehende Entscheidung, notfalls auch in der Nacht oder am Wochenende. In dem dafür eingerichteten Journaldienst treffen Staatsanwälte und Richter täglich höchst sensible und verantwortungsvolle Entscheidungen.

Entlohnt werden sie dafür nur mit einem Bruchteil dessen, was vom Staat für den rechtsanwaltlichen Journaldienst, der Festgenommenen auf deren Wunsch zur Seite steht, bereitgestellt wird. Oberstaatsanwälte – wie sie auch bei der WKStA tätig sind – erhalten für journaldienstliche Tätigkeit übrigens keine gesonderte Entlohnung.

Ist für eine staatsanwaltschaftliche Anordnung eine gerichtliche Bewilligung erforderlich, entscheidet der Journalrichter auf Basis des ihm zur Kenntnis gebrachten Sachverhalts, welcher nach Mitteilung durch die Kriminalpolizei bereits einer Vorprüfung durch den Staatsanwalt unterzogen wurde.

Zur Verbreiterung seiner Entscheidungsgrundlage kann der Staatsanwalt jederzeit weitere Informationen anfordern. Diese doppelte Kontrolle garantiert somit ein funktionierendes System von Checks and Balances bei sensiblen Grundrechtseingriffen.

3. Weisungsspitze:
Wenngleich sich jeder Justizminister vor politischen Weisungen hütet, tritt die Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aufgrund der Anscheinsproblematik seit Langem für eine unabhängige Weisungsspitze (zum Beispiel in Form eines Bundesstaatsanwalts) ein. Es sollte in einem Strafverfahren nämlich nicht einmal der Anschein unsachlicher, nicht ausschließlich dem Gesetz verpflichteter Einflussnahme entstehen.

4. Berichtspflicht:
Die Berichtspflicht in clamorosen Verfahren gilt auch für die WKStA. Entscheidend ist aber der Zeitpunkt der Berichtspflicht. Ob bereits vor einer beabsichtigten Maßnahme oder aber erst nach deren Durchführung zu berichten ist, hat enorme Auswirkungen auf die oben genannte Anscheinsproblematik. Die erst 2016 erfolgte Einschränkung der Berichtspflichten reduziert diese potenzielle Gefahr, dass politisch motiviert auf laufende Ermittlungen Einfluss genommen werden könnte. Hier sollte es zu keinen voreiligen Rückschritten kommen!

5. Prüfung durch die Staatsanwaltschaft Korneuburg:
Das von Justizminister Josef Moser angesprochene Ermittlungsverfahren beruht auf Anzeigen gegen die Staatsanwältin und andere beteiligte Personen. Dabei handelt es sich ebenfalls um ein übliches Prozedere, bei dem eine andere, unbefangene Staatsanwaltschaft die erhobenen Vorwürfe prüft. Einen kundigen Strafrechtler überrascht Derartiges daher nicht. Ein umfassendes Kontrollsystem für staatsanwaltschaftliches Handeln garantieren darüber hinaus die justizielle Dienstaufsicht, die Volksanwaltschaft, die Ombudsstellen und die parlamentarischen Anfragen an den Justizminister.

An einer konstruktiven Diskussion über eine Optimierung der internen Qualitätskontrollen wird sich die Standesvertretung gern beteiligen.

6. Kein Beweisverwertungsverbot:
Auch wenn die Art der Erlangung der Beweismittel (Hausdurchsuchung) im Nachhinein als unverhältnismäßig beurteilt wurde, besteht nach unserer Rechtsordnung aus guten Gründen kein absolutes Verbot, diese im Verfahren zur Aufklärung der Tat weiter zu verwenden.

Zum einen unterliegt die Staatsanwaltschaft einem strikten Objektivitätsgebot und hat die im Ermittlungsverfahren erlangten Beweise für und wider den Beschuldigten zu würdigen. Diese könnten nämlich ebenso zu dessen Entlastung dienen.

Zum anderen stelle man sich beispielsweise vor, eine Hausdurchsuchung bei einem wegen Mordes Beschuldigten wird durch die Instanz als nicht erforderlich beurteilt, weil dieser zuvor angeboten hatte, die Tatwaffe freiwillig herauszugeben. Staatsanwaltschaft und Gericht hätten in diesem Fall über das Ziel hinausgeschossen und insofern rechtswidrig agiert. Wollen wir tatsächlich ein Prozessrecht, das es der Justiz verbietet, dieses (unter Umständen einzige) Beweismittel gegen den Täter, der in weiterer Folge möglicherweise leugnet, zu verwenden?

Es bleibt daher zu hoffen, dass dieser ersichtlich im Interesse der Verteidigung gelegene Punkt aus dem Regierungsprogramm nicht umgesetzt wird.

Abschließend sei klargestellt: Die österreichischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte leisten durch ihre Aufklärung und Verfolgung von Straftaten einen wertvollen Beitrag zur Sicherheit im Lande. Es ist nicht nur ihr gesetzlicher Auftrag, einen Tatverdacht objektiv aufzuklären, es ist auch ihr Selbstverständnis.

Diese Position der Staatsanwaltschaft gilt es zur Sicherung des Rechtsstaates zu stärken, anstatt die Gefahr eines unsachlichen Einflusses durch die Politik zu erhöhen!

E-Mails an: debatte@diepresse.com

DER AUTOR

Mag. Bernd Ziska (*1978 in Mödling) studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Seit 2008 ist er als Staatsanwalt tätig und seit 1. Jänner dieses Jahres ist er Erster Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wien. Seit März 2018 ist er zudem Vizepräsident der Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.09.2018)

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