Blauer Spenden-Deal: Nicht nur peinlich, sondern auch illegal

Parteispenden über gemeinnützige Vereine sind verboten. In der Praxis muss man das aber freilich erst beweisen können.

Die Worte von Heinz-Christian Strache werden die FPÖ auch nach dessen Abgang verfolgen: Da gebe es einen Verein „mit drei Rechtsanwälten“, erklärte er im Ibiza-Video der angeblichen spendenwilligen Oligarchennichte, der „ist gemeinnützig, der hat nichts mit der Partei zu tun. Dadurch hast du keine Meldungen an den Rechnungshof.“ Keiner, ergänzt Johann Gudenus, wisse von dem Verein, dessen Statut unverfänglich klingt: „Österreich wirtschaftlicher gestalten.“

Der Verein – seine Existenz wurde nicht dementiert, Spekulationen über Kandidaten zirkulieren – ist aus gutem Grund geheim. Denn rechtlich – praktisch muss man es erst beweisen können – ist die Konstruktion illegal: Gemäß Parteiengesetz (§ 6 Absatz 6 Ziffer 4) dürfen politische Parteien keine (naturgemäß steuerschonenden) Spenden von gemeinnützigen Einrichtungen annehmen. Und dabei sei es egal, erklärt Parteifinanzexperte Hubert Sickinger, ob es sich um Geld, Sachspenden oder sonstige Zuwendungen handle. Jede illegale Annahme wird mit dem Einfachen bis Dreifachen der Höhe der Spende bestraft. Zudem dürfen Spenden Dritter nicht durch Weiterleitung anonymisiert werden.

Zu wenig Einfluss. Geben würde es ähnliche Konstruktionen freilich trotzdem, sagt Sickinger, wie man aus früheren Wahlkämpfen wisse, in denen den Parteien nahestehende Organisationen Wahlveranstaltungen ausgerichtet oder Werbemittel bezahlt hätten. In den Rechenschaftsberichten der Parteien sei das dann halt einfach nicht aufgetaucht – aber nur diese Berichte kann der Rechnungshof prüfen. Insofern sei der aktuelle Fall ein Argument für die alte Forderung, illegale Parteispenden nach dem Strafrecht zu ahnden – dann nämlich könnte die Polizei ermitteln und vor allem auch bei Dritten Konten öffnen und Personen unter Wahrheitspflicht befragen. Dass die Causa zum Anlass für Änderungen genommen wird, glaubt Sickinger „nach den bisherigen Erfahrungen mit der Regierung“ aber nicht. Übrigens: Größere Parteispenden (also über 2500 Euro, so der damalige Wert) von ausländischen, juristischen oder natürlichen Personen sind ebenfalls verboten. Jedoch genüge es, so Sickinger, ein Unternehmen mit Sitz in Österreich zu gründen, um mehr spenden zu dürfen.

Strache spricht im Video aber nicht nur darüber, was die potenzielle Spenderin für die FPÖ tun könnte, sondern auch, wie er sich revanchieren würde. So offeriert er ihr etwa „alle staatlichen Aufträge, die jetzt die Strabag kriegt“. Hätte er das nicht im Sommer 2017, sondern als Vizekanzler (und Parteifreund des Infrastrukturministers) gesagt, wäre das strafbar, so Sickinger (§306 StGB: Vorteilsannahme zur Beeinflussung). „Als Nationalratsabgeordneter war er zwar auch Amtsträger, aber zu weit von realen Einflussmöglichkeiten entfernt.“ uw

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.05.2019)

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