Gastbeitrag

Tesla-Autopilot auf rechtlichem Irrweg

Fein, wenn der Autopilot steuert – weniger fein, wenn er beim Autokauf ferngesteuert deaktiviert wird.
Fein, wenn der Autopilot steuert – weniger fein, wenn er beim Autokauf ferngesteuert deaktiviert wird.(c) REUTERS (Beck Diefenbach)
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Hersteller deaktivierte beim Weiterverkauf eines Model S den Autopiloten: Software sei nicht mitverkauft. Die Vertragsauslegung ergibt aber ein anderes Bild. Auch Tesla gab später nach.

Wien. Stellen Sie sich vor, Sie kaufen einen Gebrauchtwagen mit Sportreifen als Sonderausstattung. Kurze Zeit nach dem Kauf kommt der Hersteller des Fahrzeugs und entfernt diese Sportreifen. Der Hersteller behauptet, Sie hätten die Sportreifen nicht miterworben. Sollten Sie diese Ausstattung haben wollen, könnten Sie sie kaufen.

Ein ähnlicher Fall hat sich zuletzt in den USA zugetragen: Der für seine Elektroautos bekannte Hersteller Tesla hat nach einem Weiterverkauf eines seiner Fahrzeuge den ursprünglich eingebauten Autopiloten aus der Ferne deaktiviert. Ein Käufer hatte das Fahrzeug des Typs Model S im Dezember 2019 von einem Autohändler erworben, der es einen Monat zuvor direkt bei Tesla gekauft hatte. Beim Ankauf durch den Autohändler war das Fahrzeug mit den optionalen Funktionen „Enhanced Autopilot“ und „Full Self Driving Capability“ ausgestattet. Diese Funktionspakete kosten laut Teslas Fahrzeugkonfigurator 6800 Euro und sollen ein weitgehend automatisiertes Navigieren ermöglichen. Nach dem Weiterverkauf an den nunmehrigen Endkunden entfernte Tesla die Funktionspakete im Zuge eines Software-Updates. Tesla teilte mit, der Kunde habe für die „Full Self Driving Capability“ nicht bezahlt und könne sie daher nicht nutzen. Die Funktion sei fälschlicherweise aktiviert gewesen. Sollte jedoch Interesse am Autopiloten bestehen, könne er dieses Feature kaufen.

Fernzugriff auf Auto möglich

Der zunehmende Einsatz von Software in Autos ermöglicht offenbar nicht nur die Überwachung des Fahrzeughalters und das Entfernen von zugekauften Komponenten per Mausklick. Er wirft auch juristische Fragen auf, wie etwa jene, wem welche Bestandteile des Fahrzeugs gehören und – damit verbunden – ob ein Verkauf dieser Bestandteile möglich ist oder nicht.

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