Rechtspanorama

Tatort Arbeitsplatz in Zeiten des Hochfahrens

Auf das Abstandhalten muss auch in Unternehmen geachtet werden, wenn der Betrieb wieder aufgenommen wird.
Auf das Abstandhalten muss auch in Unternehmen geachtet werden, wenn der Betrieb wieder aufgenommen wird.REUTERS
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Arbeitgeber, die Schutzpflichten verletzen, können sich auch dann strafbar machen, wenn es zu keiner Infektion kommt.

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Wien. Das Wiederhochfahren der Wirtschaft bedeutet insbesondere die Rückkehr vieler Arbeitnehmer aus Home-Office und Kurzarbeit ins Büro. Da die gesetzlichen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer (nach § 18 Angestelltengesetz und §§ 3 f ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG) durch die Covid-19-Gesetze, -Verordnungen und -Erlässe bis jetzt weder abgeändert noch für den allgemeinen Bürobetrieb präzisiert worden sind, bringt diese „neue Normalität“ große Unsicherheiten mit sich.

Es obliegt damit der Verantwortung der Arbeitgeber, risikogeneigte Verhaltensweisen und Situationen durch betriebsbedingt angemessene Schutzmaßnahmen möglichst zu minimieren. Ausreichend Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten, häufige Desinfektion von Arbeitsräumen, Betriebs- und Produktionsmitteln sowie regelmäßiges Durchlüften dürfen dabei als selbstverständlich gelten.

Zu evaluieren sind jedenfalls weitere organisatorische Schutzmaßnahmen wie Abtrennung von Arbeitsbereichen, Abstandschaffung in Großraumbüros, mehrschichtige Betriebsführung, Staffelung von Pausen, Förderung von Telefon- bzw. Videokonferenzen unter Einschränkung persönlicher Besprechungen usf. Ein besonderes Augenmerk wird auf Zugangskontrollen, -beschränkungen und -dokumentation zu legen sein.

Als besondere Gefahrenquellen dürfen Pausengestaltung, Kantine, Lifte, Sanitär- und Sozialeinrichtungen nicht übersehen werden. Dazu kommen persönliche Schutzmaßnahmen. Diese können von einfachem Mund- und Nasenschutz, Bodenmarkierungen zum Abstandhalten und Schutzscheiben bis zu Schutzausrüstungen und regelmäßigen Testungen gehen – stets eine Frage der betrieblichen Umstände. Die Schutzmaßnahmen erfordern auch die Festlegung von Ansprechpartnern, Kommunikationswegen, Verhaltensanweisungen samt Schulungen und Kontrollen sowie laufende Aktualisierung und Dokumentation.

Die verbindliche Regelung der jeweiligen Maßnahmen muss mittels Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung erfolgen, und je nach Größe des Unternehmens sind dabei Geschäftsführung, Personalabteilung, Betriebsarzt, Sicherheitsvertrauenspersonen und Betriebsrat einzubinden.

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