Urteil

Touristin an Sesselliftsturz selbst schuld

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Kein Schadenersatz für Niederländerin in Österreich.

Wien. Insbesondere Urlauber nützen gern Sessellifte, um auf Österreichs Berge zu gelangen. Dabei heißt es aber aufmerksam sein, wie ein Urteil zu einer aus einem Sechserlift gestürzten Niederländerin zeigt.

Das Unglück war in der Talstation beim Losfahren und noch vor Anlegen des Sicherheitsbügels geschehen. Die Frau, diesfalls eine Winterurlauberin, nahm den Sesselliftbetreiber nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) in Anspruch. Nach diesem muss der Betreiber für Unfälle verschuldensunabhängig zahlen. Es sei denn, ein Ereignis gilt als unabwendbar. Das ist etwa dann der Fall, wenn jemand, der nicht für den Liftbetreiber arbeitet, für eine außergewöhnliche Betriebsgefahr gesorgt hat.

Doch selbst, wenn einer mitfahrenden Person ein Missgeschick unterläuft und man deswegen verletzt wird, ist eine Haftung des Liftbetreibers möglich. So geschehen in einem älteren Fall, in dem ein Mann gestürzt war, weil seine Ehefrau sich auf die Lehne des Doppelsessels anstatt auf die Sitzfläche gesetzt hatte. Damals konnte man dem Betreiber vorwerfen, dass die Geschwindigkeit des Liftes nicht gedrosselt wurde.

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