Gastkommentar

Sanierung: Sozialversicherung sollte Beiträge nachsehen können

In Krisenzeiten rückt das Insolvenzrecht in den Fokus.
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Ein neues Restrukturierungsverfahren soll angeschlagene Unternehmen retten. Für höhere Erfolgschancen fehlt aber ein Schritt.

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Wien. In Krisenzeiten rückt das Insolvenzrecht in den Fokus. Der Gesetzgeber hat vor einem Jahr rasch mit ersten, seither mehrfach verlängerten Maßnahmen reagiert. So wurde die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung ausgesetzt, die Frist für aussichtsreiche Sanierungsversuche verlängert. Zudem wurden die Möglichkeiten zur Stundung von Abgaben erweitert und im ASVG Erleichterungen für Dienstgeber geschaffen.

Langfristig soll nun eine neue Restrukturierungsordnung helfen. Ab Juli soll das geplante Verfahren Unternehmen und Unternehmern in finanziellen Schwierigkeiten helfen, eine Insolvenz abzuwenden.
Das Herzstück des Verfahrens ist ein Restrukturierungsplan, der auch eine Kürzung von Forderungen der Gläubiger vorsieht. Er kann durch eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger angenommen werden, die gerichtlich bestätigt werden muss. Das ist eine entscheidende Verbesserung für vorinsolvenzliche Sanierungen.

„Akkordstörer“ unterwegs

Mehrheitsentscheidungen sind bisher nur für eine Sanierung im Insolvenzverfahren vorgesehen. Für eine außergerichtliche Restrukturierung ist die Zustimmung aller betroffenen Gläubiger notwendig. Das ruft mitunter „Akkordstörer“ auf den Plan, die ihre Zustimmung verweigern, um Sondervorteile oder gar eine volle Befriedigung für sich selbst zu erreichen. Um rasch zu einem außergerichtlichen Ausgleich zu kommen, werden daher oft nur die wesentlichen Finanzgläubiger eingebunden. Diesen ist offenzulegen, welche Gläubiger (etwa Lieferanten) nicht einbezogen werden.

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