Gastbeitrag

Mehr Rechtssicherheit bei Klick auf Bestellbutton

Ein Kunde buchte, reiste aber nicht
Ein Kunde buchte, reiste aber nichtREUTERS
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Der EU-Gerichtshof hat klargestellt: Wenn Bestellflächen zu Kostenpflicht führen, müssen sie das für sich allein zum Ausdruck bringen.

Seit 2015 kennt jeder, der im Internet Waren bestellt oder Reisen und Hotelzimmer gebucht hat, den sogenannten „Bestellbutton“. Mit der als „Buttonlösung“ bezeichneten Vorgehensweise sollte der Schutz von Verbrauchern vor möglichen Kostenfallen gewährleistet und die Transparenz im Online-Handel erhöht werden.

Zu den Autoren

Stefan Adametz ist Rechtsanwalt bei Fellner Wratzfeld & Partner, Lorenz Rattey ist Associate bei derselben Kanzlei.

Insbesondere sollte vermieden werden, dass Verbraucher durch Klicken auf dubiose Schaltflächen Abos abschließen oder unerwünschte Produkte erwerben. Für die Online-Kunden muss deutlich und auf den ersten Blick erkennbar sein – so die Intention der der Buttonlösung zugrundeliegenden europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie –, dass sie durch Anklicken am Ende des Bestellvorgangs einen (kostenpflichtigen und rechtsverbindlichen) Vertrag abschließen.  

„Klar und unmissverständlich"

Bei Online-Geschäften besteht seither die Pflicht zur Verwendung eines Bestellbuttons, aus welchem die Zahlungspflicht klar und unmissverständlich hervorgeht.  

In der Vergangenheit haben Gerichte bereits bei Formulierungen wie „Bestellung abschicken“, „Bestellung abgeben“, oder „Bestellung bestätigen“ eine Eindeutigkeit verneint. Mit Hinweisen, wie „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“, oder „kaufen“ ist man als Händler jedoch grundsätzlich auf der sicheren Seite. Ein falsch bezeichneter Bestellbutton führt hingegen dazu, dass mit dem Verbraucher überhaupt kein rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen wird und kann auch Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen von Mitbewerbern zur Folge haben.

Was bedeutet „Buchung abschließen"?

In diesem Zusammenhang bringt der EuGH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Rs. C-249/21 vom 07.04.2022) weitere Rechtssicherheit. Dem Urteil ging eine Rechtstreitigkeit aus Deutschland voraus: Ein Verbraucher wollte für den Sommer Hotelzimmer reservieren. Er ging dazu auf die Plattform „booking.com“ und fand bei den angezeigten Suchergebnissen ein Hotel, welches aufgrund von Ausstattung und Preis seinen Wünschen entsprach. Nachdem er auf den Button „Ich reserviere“ klickte, gab er seine persönlichen Daten und die Namen seiner Mitreisenden an und bestätigte mit Klick auf den Button „Buchung abschließen“.

Das Hotel wartete im Sommer vergeblich auf den Gast; dieser kam nicht. Das Hotel stellte dem vermeintlichen Gast daraufhin Stornierungsgebühren in Rechnung. Eins führte zum anderen und das Hotel klagte die Stornierungsgebühren ein. Das zuständige Amtsgericht kam zum Ergebnis, dass der Erfolg der Klage davon abhängt, ob durch den Klick auf den Button „Buchung abschließen“ ein Vertrag zwischen dem Hotel und dem Verbraucher zustande gekommen wäre. Konkret, ob der Button den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würde (also dem Verbraucher klar wäre, dass er durch Anklicken des Buttons zu einer Zahlung verpflichten würde) und ob bei dieser Beurteilung die Gesamtumstände (also der Aufbau des Bestellvorgangs auf der Website) zu berücksichtigen seien oder nur die Worte auf dem Button selbst.

Der Kontext ist nicht relevant

Der EuGH stellte in diesem Urteil (Rs. C-249/21) nunmehr klar, dass die Verbraucher beim Abschließen einer Buchung oder auch eines Kaufvertrags (anhand der entsprechenden Schaltfläche, also dem Button) eindeutig verstehen müssen, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Dabei komme es alleine auf die Worte/die Formulierungen auf dem Button an. Ob aus dem Kontext bzw. dem Vorgang selbst hervorgeht, dass der Kunde durch Anklicken des Buttons einen rechtswirksamen Vertrag abschließt, sei hingegen irrelevant.

Es reiche auch nicht aus, dass sich beispielsweise eine Zahlungspflicht oder ein Vertragsabschluss aus dem Aufbau der Internetseite selbst ergibt. Die verwendete Formulierung auf dem Button müsse außerdem eindeutig sein. Zur konkreten auf dem Button verwendeten Wortfolge äußerte sich der EuGH hingegen nicht, sondern hielt zur Auslegung fest, dass bezüglich der Zulässigkeit der verwendeten Wortfolge zu prüfen sei, ob die verwendete Formulierung für den Durchschnittsverbraucher zwangsläufig mit dem Eingehen einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung steht, oder aber mehrdeutig sei.

Deutscher Fall mit Fernwirkung nach Österreich

Auch wenn das Urteil auf ein deutsches Vorabentscheidungsersuchen zurückgeht, ist es für Österreich relevant, weil die deutsche Bestimmung zum Bestellbutton (§ 312j Abs 3 u. 4 BGB) inhaltlich im Wesentlichen dem österreichischen Pendant (§ 8 Abs 2 FAGG) entspricht.

Zusammengefasst ist ein Kauf oder (wie im konkreten Fall) eine Buchung im Internet somit nur dann (rechts)wirksam, wenn der Verbraucher allein auf Basis des Buttons (bzw. der verwendeten Formulierung) versteht, dass er durch Anklicken einen (rechts-)wirksamen Vertrag abschließt und eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Wenngleich es keine vom Gesetz oder der Verbraucherrichtlinie vorgegebene genaue Formulierung gibt, muss diese eindeutig sein.

Ausreihende Klarheit zu bezweifeln

Im Ergebnis bringt das EuGH-Urteil für Verbraucher und auch für Unternehmer zwar eindeutig mehr Rechtssicherheit, allerdings wird es künftig dennoch auf die semantische Interpretation der jeweiligen Gerichte ankommen, ob die auf dem Button verwendeten Wortwahl „eindeutig“ im Sinne des europäischen Gesetzgebers ist. Zurück zum konkreten Fall: Es bleibt natürlich das Urteil des deutschen Amtsgerichts abzuwarten. Allerdings spricht hier einiges dafür, dass die Formulierung „Buchung abschließen“ im Sinne der Vorgaben des EuGH nicht eindeutig genug ist, um von einem „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ zwingend mit einer Zahlungspflicht in Verbindung gebracht zu werden.

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