Gastkommentar

Wenn der Bürgermeister rasch entscheiden muss

Notkompetenz, Umlaufbeschlüsse und der Begriff „unverzüglich“.

Der Autor:

Mag. Karl Pauer ist Bereichsdirektor für Recht in der Magistratsdirektion und Leiter des Verfassungsdienstes der Stadt Wien

Verrücktspielende Strompreismärkte, eine angelaufene Urlaubszeit und eine dringend notwendige Entscheidung, die der Bürgermeister der Stadt Wien treffen musste, um ein Unternehmen liquide auf dem Markt zu behalten: All das bildet die Hintergrundgeschichte zur „Causa Wien Energie“, die die Öffentlichkeit seit Ende August beschäftigt. Die Begrifflichkeiten Notkompetenz und Umlaufbeschluss werden dabei zuweilen durcheinandergebracht; auch mit dem Begriff „unverzüglich“ hat die Stadtverfassung nicht „sofort“ gemeint.

Der Reihe nach: Die Wiener Stadtverfassung (WStV) bietet der Politik drei Möglichkeiten, um in Notsituationen zu reagieren: Erstens § 92 Notkompetenz des Bürgermeisters; zweitens § 98 Notkompetenz des Stadtsenats; drittens § 101 Notkompetenz des Gemeinderatsausschusses. In allen Fällen ist vorgesehen, dass die Sache nachträglich dem eigentlich zuständigen Organ vorzulegen ist.

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