Gesetz verhindert Diskriminierung

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Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet die Diskriminierung von Frauen, die am Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen. Bisher endeten alle Prozesse mit einem Vergleich.

Wien/Kb. Die gesetzliche Lage zum Kopftuch am Arbeitsplatz ist in Österreich eindeutig. Die Diskriminierung von Frauen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, gilt als Benachteiligung aufgrund der Religionszugehörigkeit und ist nach dem Gleichbehandlungsgesetz seit 2004 verboten. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft auch Absagen auf Bewerbungen, die auf das Tragen eines Kopftuches zurückzuführen sind.

Ausnahmen sind dann zulässig, wenn das Nichttragen des Kopftuchs eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung für die konkrete Tätigkeit darstellt. „Das kann etwa die Erfordernis hoch hygienischer Bedingungen in einzelnen Abteilungen eines Krankenhauses – etwa im OP-Bereich – sein“, sagt Tamara Stanzinger, Juristin bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft in Wien.

Neben wenigen Einzelfällen, die von der Ausnahmeregelung erfasst sind, kann es auch gewisse Einschränkungen beim Tragen des Kopftuchs geben.

Stanzinger: „Das können Bekleidungsvorschriften eines Unternehmens sein, das Kopftuch einer einheitlichen Dienstkleidung anzupassen – beispielsweise in Form eines speziellen Dienstkopftuchs oder eines, das mit der Dienstkleidung farblich abgestimmt ist. Der Arbeitgeber kann auch anordnen, dass das Kopftuch eng anzuliegen hat und keine Teile frei herunterhängen.“ Dies könnte insbesondere bei Sicherheitsbedenken der Fall sein.

Kundenwünsche unerheblich

Im Gegensatz dazu stellen Kundenwünsche und wirtschaftliche Bedenken – etwa die vermeintliche Verbesserung einer Wettbewerbssituation – keine Rechtfertigung für die Anordnung eines Unternehmens dar, das Kopftuch ablegen zu lassen. Beispiel: Ein Modegeschäft darf einer Mitarbeiterin das Tragen eines Kopftuchs nicht mit dem Argument verbieten, sie könne damit Kunden abschrecken und nicht glaubwürdig im Verkauf tätig sein.

Bemerkenswert ist, dass es bis heute in Österreich zwar mehrere Entscheidungen der Gleichbehandlungskommission, aber kein einziges Gerichtsurteil zu einem Konflikt rund um das Kopftuch am Arbeitsplatz gibt. Zuletzt endete 2009 die Klage einer muslimischen Ärztin im Burgenland, die eine Stelle in einem Kurbad nicht bekam, weil sie bei der Arbeit ihr Kopftuch nicht ablegen wollte, wie zahlreiche andere Prozesse mit einem Vergleich – sie bekam die geforderte Entschädigung von 4500 Euro.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.12.2012)

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