Ungarn: Verfassungsgericht beanstandet Wählerregistrierungspflicht

Ungarn Verfassungsgericht beanstandet Waehlerregistrierungspflicht
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Teile von Grundgesetz wurden vom Verfassungsgericht außer Kraft gesetzt, das Parlament habe Kompetenzen überschritten. Ombudsmann hatte prüfen lassen.

Das ungarische Verfassungsgericht (AB) hat am Freitag einzelne Verfügungen des Grundgesetzes außer Kraft gesetzt, wie die umstrittene Pflicht, sich als Wähler registrieren zu lassen. In ihrem Entscheid stellten die Richter fest, dass das Parlament seine Berechtigung zur Gesetzgebung überschritten habe, indem es unter vorübergehende Verfügungen des Grundgesetzes solche einfügte, die langfristigen Charakter haben und allgemeine Regeln beinhalten. Aus diesem Grund wurden diese beanstandeten Verfügungen außer Kraft gesetzt.

In eine Aussendung des Verfassungsgerichtes hieß es, dass der Ombudsmann für Grundrechte, Mate Szabo, das Gericht anrief, die Verfassungsmäßigkeit einzelner Verfügungen des Grundgesetzes zu untersuchen. Der Ombudsmann hatte in seinem Antrag betont, die beanstandeten Verfügungen überstiegen die dem Parlament im Grundgesetz zugesicherten Rechte.

"Formale Verfahrensgründe"

Die Verfügungen seien aus "formalen Verfahrensgründen" außer Kraft gesetzt worden, teilte das ungarische Verfassungsgericht weiter mit. Dazu gehöre die verpflichtende Registrierung, ohne die ungarische Wahlbürger nicht an den Wahlen teilnehmen dürfen. Laut Aussendung überprüfte das Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Inhalte der betreffenden Verfügungen nicht, sondern nur formale Aspekte.

Das Verfassungsgericht erinnerte daran, dass Staatspräsident Janos Ader Anfang Dezember das Verfassungsgericht mittels Normenkontrolle aufgefordert hatte, das Wahlgesetz zu überprüfen. Auch Ader beanstandete Details des Gesetzes, das nicht die Pflichtregistrierung der Wähler vorschreibt, sondern auch die Wahlkampfmöglichkeiten einschränkt.

Im Budapester Parlament hat die rechtskonservative Partei Fidesz-MPSZ von Ministerpräsident Viktor Orban eine Zwei-Drittel-Mehrheit.

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