Sportbuch

Kein Rechtsvorrang für E-Roller

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ArchivbildOLIVIER CHASSIGNOLE
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Wussten Sie, dass es Radwege mit Benützungspflicht und solche ohne gibt? Und vor allem: Wie man sie auseinanderhält? Echt jetzt? Okay, dann müssen Sie erst vor Kurzem den Führerschein gemacht haben.

Oder – für die Jüngsten unter Ihnen – den Radfahrausweis. Wenn Sie in derlei Fragen aber nicht ganz so fit wären, dann könnten Sie einen Blick in das Büchlein „Recht für Radfahrer:innen“ werfen.

Martin Vergeiner, ehemaliger Verkehrsjurist beim Kuratorium für Verkehrssicherheit und nunmehriger Amtsleiter der Marktgemeinde Wolfurt, und sein KfV-Kollege Martin Winkelbauer haben den Ratgeber für eine zweite Auflage aktualisiert. Darin sind schon die Neuerungen der 33. StVO-Novelle eingearbeitet, darunter die Erlaubnis, an bestimmten Kreuzungen auch bei Rot geradeaus zu fahren oder rechts abzubiegen. Viele können mit dem Schild unter Ampeln, das einen grünen Pfeil himmelwärts oder nach rechts, ein Fahrrad und die Wörter „nach Halt“ zeigt, noch nichts anfangen.

Martin Vergeiner, Martin Winkelbauer Recht für Radfahrer:innen, Manz Ratgeber 152 Seiten, 23,80 Euro
Martin Vergeiner, Martin Winkelbauer Recht für Radfahrer:innen, Manz Ratgeber 152 Seiten, 23,80 EuroManz

Weithin unbekannt dürfte übrigens auch eine Info für Fahrer von E-Rollern sein. So heißt das, was meist E-Scooter genannt wird, seinerseits eigentlich E-Fahrrad ohne Tretunterstützung (das E könnte diesfalls auch für Essensauslieferung stehen). Genug der Verwirrung: Nichts davon ist ein Sportgerät, und die selbst fahrenden Bretter sind ausdrücklich keine Fahrzeuge. Folglich haben sie keinen Rechtsvorrang, und Fahrzeuglenker müssen ihnen an Radfahrerüberfahrten nicht das sichere Queren überlassen. Rollerfahrer sollten daher „besonders defensiv“ fahren, raten die Autoren. Und das ist kein Scherz.

Ach ja: Ein Pflichtradweg wird mit einem kreisrunden blauen Schild angezeigt, ein fakultativer mit einem quadratischen. (kom)

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