Absetzmöglichkeiten bringen oft wenig

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Ob Brille, Zahnspange oder Lernhilfe bei Legasthenie: Die Ausgaben dafür kann man als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Zumindest theoretisch - praktisch hat man meist nicht viel davon.

Wien. Je länger das Schuljahr dauert, desto drängender wird für viele Eltern die Frage: Wie ist das mit den Kosten für die Nachhilfestunden? Müsste man sie nicht von der Steuer absetzen können? Die Antwort ist ebenso klar wie unerfreulich: Reine Lernhilfe gilt nicht als „außergewöhnliche Belastung“. Sie ist also nicht absetzbar.

Übrigens auch nicht unter dem Titel Kinderbetreuung. Als solche werden zwar Aktivitäten wie Musikunterricht oder Sporttraining anerkannt, Nachhilfestunden aber nicht.

Anders schaut es aus, wenn ein Arzt bei dem Kind eine Lernschwäche diagnostiziert hat, zum Beispiel Legasthenie. Dann erkennt der Fiskus die Kosten für eine spezielle Förderung als außergewöhnliche Belastung an.

Worin liegt nun aber der Unterschied? Bei beidem geht es um Unterstützung beim Lernen, und beides kann in gleicher Weise ein Loch ins Familienbudget reißen. Nur leider: Dass eine finanzielle Belastung gegeben ist – selbst eine, die wirklich wehtut –, reicht für die Absetzbarkeit nicht aus. Dazu muss es sich schon um Aufwendungen handeln, die nicht alltäglich und höher sind als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnissen.

Außerdem müssen die Aufwendungen „zwangsläufig“ sein. Man muss dafür also eine Verpflichtung tragen, der man sich „aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen“ kann. Normale Nachhilfestunden sieht der Fiskus nicht als gar so ungewöhnlich und zwingend an. Durch eine ärztliche Diagnose bekommt die Sache dagegen eine andere Qualität: Die Kosten für die Förderung des Kindes werden dann so behandelt wie Mehraufwand, der durch eine Krankheit oder Behinderung entsteht. Man kann sie also genauso steuerlich geltend machen wie etwa Kosten für Brillen, Zahnspangen, orthopädische Schuhe oder Prothesen.

Nur der Mehraufwand zählt

Wie viel die Eltern davon haben, steht auf einem anderen Blatt. Denn bei den meisten außergewöhnlichen Belastungen– auch bei Gesundheitskosten – gibt es einen Selbstbehalt. Generell beträgt dieser je nach Einkommenshöhe zwischen sechs und zwölf Prozent der Bemessungsgrundlage. Zwar verringert er sich unter gewissen Voraussetzungen, etwa je nach Anzahl der Kinder. Trotzdem wird man die Absetzmöglichkeit oft nicht nützen können. Marianne Rieger, Steuerberaterin bei Ecovis Austria, nennt als Beispiel den Aufwand für Diätverpflegung, wenn das Kind zum Beispiel an Hautproblemen durch eine Lebensmittelunverträglichkeit leidet: Liegt eine Diagnose vor, werde das grundsätzlich anerkannt. Es zählt aber nur der Mehraufwand gegenüber „normaler“ Ernährung. Der wird kaum so hoch sein, dass ihn der Selbstbehalt nicht wegfrisst. Die Rechnungen vom Reformhaus zu sammeln, zahle sich daher kaum aus.

Bei bestimmten Krankheiten, wie Diabetes, Zöliakie oder Nierenleiden, kann man zwar, statt den tatsächlichen Aufwand nachzweisen, Pauschalbeträge für Diätverpflegung geltend machen. Etwa bei Zöliakie sind das laut Rieger 840 Euro pro Jahr. Der Selbstbehalt gilt im Normalfall aber trotzdem, sodass man auch hier – je nach Einkommenshöhe – wenig bis nichts von der Absetzmöglichkeit hat.

Sonderregeln bei Behinderung

Nur für behinderte Kinder – ab einem Behinderungsgrad von 25 Prozent – sind die Kosten ohne Selbstbehalt absetzbar. „Für den Mehraufwand gibt es dann einen gestaffelten Freibetrag“, so Rieger. Dieser beträgt je nach dem Grad der Behinderung zwischen 75 und 726 Euro pro Jahr. Stattdessen kann man auch den tatsächlichen Mehraufwand geltend machen. Zusätzlich sind Kosten für Heilbehandlungen und Hilfsmittel, wie Rollstuhl oder Hörgerät, ohne Selbstbehalt von der Steuer absetzbar, genauso wie Diätverpflegung.

Bekommt man für ein behindertes Kind doppelte Familienbeihilfe – was vor allem bei einem Behinderungsgrad ab 50 Prozent der Fall ist – gilt auch ein höherer Freibetrag von 3144 Euro pro Jahr. „Bezieht man Pflegegeld, muss man das aber abziehen“, so Rieger. Bei den Kosten für Behandlungen, Hilfsmitteln oder Schulgeld muss das Pflegegeld aber nicht gegengerechnet werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.11.2013)

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