No-Bailout-Klausel

Die Nichtbeistandsklausel im Artikel 125 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union schließt aus, dass EU-Staaten oder die EU als ganzes Haftungen für ein einzelnes Mitgliedsland übernehmen. Die gemeinsame Haftung der Euro-Länder für Kredite an Griechenland, Portugal, Spanien, Irland und Zypern wird deshalb von einigen Rechtsexperten als Bruch des gemeinsamen Rechts interpretiert. Allerdings gibt es auch die gegenteilige Ansicht, wonach diese Klausel nicht bei dem gemeinsam errichteten Rettungsschirm Anwendung findet. Denn dabei gehe es um keine automatische Haftung, sondern um eine freiwillige Übernahme von Garantien zum Schutz der gesamten Eurozone.

Die No-Bailout-Klausel war auf Drängen von Deutschland und weiterer Staaten 1991 beschlossen worden. Sie sollte sicherstellen, dass Mitgliedstaaten für ihre Haushaltsführung selbst verantwortlich bleiben. Die deutsche Regierung war dafür eingetreten, dass auch eine freiwillige Übernahme von Haftungen ausgeschlossen werden, setzte sich damit aber nicht durch. So blieb im Text ein Interpretationsspielraum. In seiner endgültigen Form enthält die Klausel die Möglichkeit, dass der Rat der EU die Anwendung näher präzisiert.

>>> Zurück zum Europalexikon

(wb)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.