Ein Mann befand, dass er nur eine alltägliche Gefahr verwirklicht habe. Die Klage gegen seine Versicherung scheiterte aber.
Es war drei Tage nach dem Heiligen Abend, als ein damals beim Bundesheer tätiger Ausbildner Freunde in einer Wohngemeinschaft besuchte. Mitgebracht hatte der Mann eine Pistole, aber nicht als Geschenk, sondern weil er am Folgetag eine private Waffenübung plante. Die Mischung aus mehreren Tassen alkoholhaltigem Punsch und dem Herzeigen der in einer Sporttasche mitgebrachten Waffe sollte sich jedoch als verhängnisvoll erweisen.