Der OGH hat den EU-Gerichtshof um eine Klarstellung ersucht, wo grenzüberschreitende Verträge über die Entwicklung von Software erfüllt werden.
Was für manche romantisch oder sogar metaphysisch klingen mag, der Ort der Erfüllung, bedeutet für den Juristen vielmehr die Frage, wo eine Leistung durch den Schuldner zu erbringen ist. Und damit es nicht zu einfach wird, kann ihre Lösung im Vertragsrecht zu anderen Ergebnissen führen als im Zivilprozessrecht.
Eine IT-Dienstleistungsgesellschaft mit dem Sitz in Wien entwickelte für einen deutschen Kunden eine Software zur „Auswertung von Coronatests nach den Vorgaben des deutschen Gesetzgebers und für den Einsatz in deutschen Testzentren. Gegenstand des Vertrags war die ursprüngliche und laufende Entwicklung und der laufende Betrieb der Software in Deutschland.“ Zu 1 Ob 73/23a des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist dieser Vertrag nun Gegenstand eines Honorarstreites zwischen den Parteien. Inhaltlich ist in dem Fall noch nichts entschieden, vorerst geht es nur um die Frage, vor welchem Gericht das Wiener IT-Unternehmen seinen deutschen Kunden auf Zahlung klagen kann.