Gericht

Nach Entlassung: „Orgasmus-Päpstin“ und Bildungsdirektion ziehen Vergleich in Betracht

Die Lehrerin und ihr Anwalt Manfred Arthofer im Rahmen des Arbeitsrechtsprozesses in Linz.
Die Lehrerin und ihr Anwalt Manfred Arthofer im Rahmen des Arbeitsrechtsprozesses in Linz.APA / APA / Verena Leiss
  • Drucken

Die Lehrerin gab auf Social Media Sextipps und wurde daraufhin entlassen. Sie zog deshalb vor das Arbeitsgericht. Beide Parteien wollen sich nun außergerichtlich einigen.

Nachdem sie die Bildungsdirektion Oberösterreich wegen ihrer Social-Media-Aktivitäten als selbst ernannte „Orgasmus-Päpstin“ entlassen hatte, ist eine Volksschullehrerin vor das Arbeitsgericht gezogen. Beide Seiten wollen nun nochmals über einen Vergleich reden. Dennoch: Für die Bildungsdirektion komme es nicht infrage, dass die Frau wieder unterrichte, stellte deren Anwalt in der vorbereitenden Tagsatzung am Dienstag klar, und forderte zudem einen medialen Maulkorb.

Die Frau hatte unter dem Profilnamen „Orgasmus-Päpstin“ in sozialen Medien Ratschläge für ein erfülltes Sexualleben gegeben. Laut Bildungsdirektor Alfred Klampfer habe eine Pädagogin in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass „das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“. Dies sei nicht mehr gegeben gewesen. Sie wurde entlassen. Dagegen geht die Frau nun gerichtlich vor. Beim ersten Termin am Dienstag in Linz einigte man sich auf einen Streitwert von 100.000 Euro und darauf, dass man noch einmal außerhalb des Gerichtssaales miteinander reden wolle.

„Körperliche Dienstleistung“ oder „Zoom-Kurs“?

Die Frau war nach ihrer Entlassung in Medien zitiert worden, dass sie nun als Sexualberaterin durchstarten werde. Von der Richterin darauf angesprochen, sagte ihr Anwalt Manfred Arthofer, dass seine Mandantin aber irgendwann bestimmt wieder als Lehrerin arbeiten wolle. Der Vertreter der Bildungsdirektion zeigte sich gesprächsbereit, über das Datum und die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses zu reden. Er verlangt allerdings eine Unterlassungserklärung bezüglich nicht näher präzisierter „medialer Berichterstattung“. Zudem sei es für die Bildungsdirektion „völlig ausgeschlossen“, dass die Frau noch einmal in Oberösterreich tätig werde. Sie hatte allerdings zuvor auch schon in Niederösterreich gearbeitet.

Dass die Lehrerin gepostet hatte: „Lass dich von mir berühren“, versehen mit einem Datum und einem Preis, ist für den Vertreter der Bildungsdirektion gar der Beweis, dass es hier eindeutig um eine „gewerbliche körperliche Dienstleistung“ gehe. Der Anwalt der Klägerin konterte, es handle sich um einen Zoom-Kurs.

Kommt kein Vergleich zustande, wird die Verhandlung am 23. Mai fortgesetzt. (APA)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.