Bildung

„Kinder nicht im Regen stehen lassen“: Elternvertreter kritisieren neue Schulordnung

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Laut der Verordnung zur Schulordnung muss die Schule nur eine Viertelstunde vor Unterrichtsbeginn geöffnet werden.

Elternvertretungen beklagen Einschränkungen durch die neue Verordnung zur Schulordnung. Demnach entscheide weiterhin alleine die Schulleitung, wann sich die Schülerinnen und Schüler außerhalb der Unterrichtszeit in der Schule aufhalten dürfen, kritisierten der Dachverband der Elternverbände der Pflichtschulen Österreichs sowie der Bundesverband der Elternvereine an mittleren und höheren Schulen am Mittwoch in Aussendungen. Man dürfe die Kinder nicht „aussperren“.

Beide Elternvertretungsorganisationen warnten davor, mit den neuen Regelungen die Kinder „im Regen stehen“ zu lassen. Laut der Verordnung zur Schulordnung muss die Schule nur eine Viertelstunde vor Unterrichtsbeginn geöffnet werden. An vielen Schulen erlaube die Schulleitung den Aufenthalt zwar länger, allerdings müsse sie das nicht. Die Öffnungszeiten müssten vielmehr auf den Bedarf der Schülerinnen und Schüler Rücksicht nehmen und im Schulforum bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss (bestehend aus Schulleitung, Lehrern, Elternvertretern und an mittleren und höheren Schulen auch Schülervertretern) behandelt werden.

Hausordnung soll Elternverein nicht einschränken

Weitere Forderungen des Dachverbandes der Elternverbände der Pflichtschulen: Zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht müsse den Schülerinnen und Schülern der Aufenthalt in der Schule freigestellt werden. Der Aufenthalt von Eltern müsse in der Schulordnung wiederum in allen Schulen erlaubt sein, wenn diese für ihr Kind kommen oder im Rahmen des Elternvereins tätig sind. Auch ein von der Schule zu erstellendes Kinderschutzkonzept gehöre in den diversen schulpartnerschaftlichen Gremien behandelt.

Eine eventuell erstellte Hausordnung dürfe auch den Elternverein nicht einschränken. Zudem müsse es eine Unterscheidung zwischen gefährlichen Gegenständen, die nicht in die Schule mitgebracht werden dürfen, und Dingen, die den Unterricht stören können, geben. Auch ein durch die Direktion ausgesprochenes Aufenthaltsverbot für schulfremde Personen müsse jedenfalls begründet werden, so der Dachverband. (APA)

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