Das Kommissions-Urteil im Wortlaut

Die Feststellung des ÖSV-Disziplinar- Ausschlusses nimmt den ÖSV in Schutz. Sieht aber Perner und Rottman als überführt.

Doping: ÖSV-Disziplinar-Kommission im Wortlaut
Innsbruck (APA) - Die Feststellungen des ÖSV-Disziplinarausschusses (DA) nach Abschluss der Untersuchungen am Donnerstag in Innsbruck im Wortlaut:

1) Es gibt keine Indizien geschweige denn Beweise, dass die Verbandsführung des ÖSV Doping geduldet, unterstützt oder gar organisiert hat. Aus heutiger Sicht war jedoch die Reaktion auf die Vorkommnisse in Salt Lake City unzureichend und nicht konsequent genug.

2) Auf Ebene der Trainer und Betreuer gab es eine signifikante Gruppenbildung. Eine Gruppe bestehend aus Walter Mayer und Mag. Emil Hoch hat Doping in Form von verbotenen Methoden, nämlich der Verabreichung von Infusionen zur Senkung des Hämoglobinwertes, geduldet und aktiv unterstützt. Außerdem liegen Indizien vor, dass sie auch Blutdoping unterstützt haben, bei Hoch wiegt dabei am schwersten, dass er im Besitz einer medizinischen Ausrüstung zur Bestimmung von Blutgruppen war. Auf bei Hoch sichergestellten Beweisstücken wie einer gebrauchten Butterflynadel wurde ein DNA-Profil gefunden, das keinem österreichischen Athleten zuzuordnen ist.

Außerhalb dieser Gruppe wurde strengstes Stillschweigen gewahrt. Der DA geht davon aus, dass Sportdirektor Gandler, sowie die Trainer und Betreuer Gapp, Alfred Eder, Hörl, Mühlbacher, Andreas Eder, Heigl, Rohrmoser, Neuner, Urain von diesen Machenschaften nichts gewusst haben.

3) Dem DA liegen keine Beweise vor, dass die Ärzte Baumgartl, Lechner und Hainzl in die unter Punkt 2) beschriebenen Machenschaften involviert waren. Allerdings haben Lechner und Hainzl zu einem Zeitpunkt, als Infusionen mit erlaubten Zusätzen nicht verboten waren, Athleten eingewiesen, wie sie sich Infusionen und intravenöse Injektionen selbst verabreichen können.

4) Der Biathlet Wolfgang Perner hat einen verbotenen Stoff nämlich Albumin besessen und eine verbotene Methode, nämlich Blutdoping angewendet. Der Biathlet Wolfgang Rottmann hat ebenfalls den verbotenen Stoff Albumin besessen, damit ist auch bei ihm der Tatbestand des Dopings erfüllt. Weiters lastet der DA Rottmann Blutdoping an. Zu dieser Feststellung gelangt der DA aus einer Vielzahl von Indizien, die zusammengenommen mit der für ein Disziplinarverfahren nach dem WADA-Code erforderlichen Sicherheit nur diesen Schluss zulassen. Der DA geht davon aus, dass Perner und Rottmann vor Ort die verbotene Methode selbst angewandt haben, die verwendeten Erythrozytenkonzentrate im Vorfeld aber in Blutinstituten, die technisch und vom Fachwissen her dazu in der Lage sind, hergestellt wurden. Der DA hat die sich aus den Chargennummern der beschlagnahmten Beutel ergebenden Spuren verfolgt. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse lassen aber keine konkrete Feststellung zu, wer Perner und Rottmann beliefert hat. Die Biathleten Sumann, Mesotitsch, Gredler und Fritz Pinter haben von den Vergehen ihrer Kollegen nichts gewusst und sich selbst korrekt verhalten.

5) In der Langlaufmannschaft ergibt sich ein differenziertes Bild: Tauber und Diethart waren im Besitz verdächtiger, großteils originalverpackter medizinischer Ausrüstung, die zu Infusionen benötigt werden. Ob der bloße Besitz dieser teilweise unvollständigen Ausrüstung als "Besitz einer verbotenen Methode" strafbar ist, ist rechtlich umstritten und wird demnächst vom CAS geklärt werden. Weitere bei Tauber vorliegende, ihn zusätzlich belastende Indizien (Besitz Messgerät, Durchführung zahlreicher Messreihen) reichen nicht aus, ihm die Anwendung einer verbotenen Methode anzulasten. Eder, der einen genetisch bedingt hohen Hämoglobinwert hat, hat sich neben der bisher bekannten noch eine zweite Infusion mit Kochsalzlösung verabreicht. Jürgen Pinter war nicht im Besitz von Infusionsmaterial, damit kommt bei ihm der Besitz einer verbotenen Methode nach Ansicht des DA nicht in Betracht.

6) Eine wissentliche Kollaboration bei der Anwendung verbotener Methoden zwischen den Biathleten und Langläufern einerseits und den Langläufern untereinander andererseits kann der DA nicht feststellen. Insoweit weichen seine Schlussfolgerungen von der Disziplinarentscheidung des IOC ab.

7) Der DA hat beschlossen, seine Feststellungen samt Beweismitteln, dem IOC, dem Anti-Dopingausschuss der FIS und dem Liechtensteinischen Skiverband zur Kenntnis zu bringen. Allfällige weitere Disziplinarstrafen werden nach Vorliegen der CAS-Entscheide und nach einer durchzuführenden Abstimmung mit dem FIS-Anti-Dopingausschuss auszusprechen sein.

8) Dem Präsidium des ÖSV wird der DA detailliert Bericht erstatten. Schon jetzt macht er dem Präsidium den Vorschlag, zusätzlich zu den unmittelbar nach den Olympischen Spielen verfügten Maßnahmen (Trennung von den Trainern Hoch und Mayer und den Athleten Perner und Rottmann) Perner, Rottmann, Mayer und Mag. Hoch auch als Mitglieder und von allen zukünftigen Veranstaltungen, sei es als Athlet oder Betreuer, auszuschließen. (APA)

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