Von Wohnen bis Essen: Was man im Web anbieten darf

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Vermieter dürfen verdienen, Dienstleister jedoch nur Selbstkosten erlösen. Das Gewerberecht erfasst nur Tätigkeiten, die in der Absicht verrichtet werden, einen Gewinn zu erzielen.

Wien. Social Media und Apps werden zunehmend auch von Privaten als lukrative Absatzwege entdeckt. Auf Plattformen wie Airbnb können Wohnungen oder Zimmer gegen eine geringe Vermittlungsgebühr tageweise an Touristen vermietet werden, um so oft ein Vielfaches dessen zu erlösen, was die reguläre Dauermiete einbrächte. Plattformen wie Eatwith vermitteln Menüs, die in Privatwohnungen angeboten werden, und neuerdings können Taxifahrten bei Privatchauffeuren gebucht werden.

Rechtlich stellt sich die Frage, ob und inwieweit all diese Angebote in Österreich ohne jegliche behördliche Genehmigung erbracht werden dürfen. Potenzielle Gastgeber sollten jedenfalls bedenken, dass die Einnahmen zu versteuern sind. Daneben fallen unter Umständen besondere Abgaben an, die speziell auf den Fremdenverkehr abzielen, wie Ortstaxen.

Das Gewerberecht erfasst nur Tätigkeiten, die in der Absicht verrichtet werden, einen Gewinn zu erzielen. Bereits bei Entgeltlichkeit einer Tätigkeit liegt laut Verwaltungsgerichtshof eine Gewinnerzielungsabsicht vor, es sei denn, das Entgelt soll nur die Unkosten ganz oder teilweise decken.

Wohnung ohne Zusatzleistung

Obwohl die Gewerbeordnung für die Wohnraumvermietung keine explizite Ausnahme enthält, ist die bloße Raumvermietung – auch der gesamten Wohnung – nicht erfasst. Das Vermieten von Räumlichkeiten samt Inventar bedarf daher grundsätzlich keiner Anmeldung eines Gewerbes oder einer Betriebsanlagengenehmigung.

Diffiziler ist mit der Frage umzugehen, ob und in welchem Umfang auch Zusatzleistungen (wie etwa Frühstück, Wäscheservice etc.) angeboten werden dürfen. Die „nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige“ sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 2 Abs 1 Z 9 GewO). Die Privatzimmervermietung durch Haushaltsangehörige mit bis zu zehn Fremdenbetten ist daher ohne gewerberechtliche Genehmigung zulässig, sofern sie eine untergeordnete Erwerbstätigkeit darstellt und keine Angestellten beschäftigt werden. Das gilt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch für die Verabreichung von Speisen (ohne Auswahlmöglichkeit, zu im Voraus bestimmten Zeiten), von nicht alkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken an Gäste. Die entgeltliche Vermittlung von Privatzimmern durch Dritte unterliegt hingegen als freies Gewerbe sehr wohl der Gewerbeordnung.

Abseits der häuslichen Nebenbeschäftigung bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Beherbergen von Gästen und/oder die Verabreichung von Speisen und Getränken. Wie jedes reglementierte Gewerbe darf die Tätigkeit nur dann ausgeübt werden, wenn ein Befähigungsnachweis erbracht wird und keine Ausschließungsgründe (z.B. Verstöße nach dem Suchtgiftmittelgesetz) vorliegen.

Keine Raumvermietung, sondern eine der Gewerbeordnung unterliegende Beherbergung von Gästen liegt laut Verwaltungsgerichtshof jedenfalls dann vor, wenn zugleich mit der Vermietung Dienstleistungen erbracht werden, die üblicherweise damit im Zusammenhang stehen. Dabei hat die Abgrenzung immer „unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles“ zu erfolgen, wie Vertragsdauer, Kündigungsmöglichkeiten und -fristen sowie Nebenabreden über die Bereitstellung von Bettzeug, Dienstleistungen wie Reinigung der Räume, Bettwäsche, Kleider und schlussendlich die Art und Weise, in welcher sich der Betrieb nach außen darstellt. Schon das Zurverfügungstellen von Schlafräumen und Bettzeug, das gegen Bezahlung gereinigt wird, führt zur Qualifikation als (gast-)gewerbliche Tätigkeit, die ohne Gewerbeberechtigung nicht ausgeübt werden darf.

Eine gewerbliche Beherbergungstätigkeit bedarf nicht automatisch einer betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es zu einer Gefährdung von Menschen (etwa mangels Brandschutzes), zur Belästigung von Nachbarn oder zur Beeinträchtigung bestimmter im öffentlichen Interesse gelegenen Betriebe kommen kann. Das gilt jedoch nicht für die bloße Zimmervermietung.

Speisen zu Selbstkosten

Für die entgeltliche Verabreichung von Speisen und Getränken bedarf es jedenfalls einer Gewerbeberechtigung. Sollten – wie dies etwa bei Plattformen wie Eatwith der Fall ist – in Privatwohnungen Gerichte angeboten werden, so ist dies ohne Gewerbeberechtigung nur zulässig, wenn der dafür verlangte Betrag nicht über die Selbstkosten hinausgeht. Dasselbe gilt für private Chauffeurdienste, die via App vermittelt werden. Die Anbieter derartiger Leistungen sollten bedenken, dass derartige Tätigkeiten ohne Gewerbeberechtigung Verwaltungsstrafen nach sich ziehen können.

Die Kunden sollten sich dessen bewusst sein, dass ihre Rechtsschutzmöglichkeiten in dem Fall, dass ihre Erwartungen enttäuschrt werden, beschränkt sind. Denn bei den Anbietern handelt es sich ebenfalls um Privatpersonen, und deshalb gelangt das Konsumentenschutzgesetz nicht zur Anwendung. Rücktrittsrechte entfallen also, gesetzliche Gewährleistungsansprüche können beschränkt werden. Die App-Betreiber treten lediglich als Vermittler auf, sodass auch diese kaum belangt werden können.


Dr. Bernegger ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Lansky, Ganzger + Partner, Mag. Amiri ist ebendort Rechtsanwaltsanwärterin.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.06.2014)

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