ORF: „Werbeverbot“ für Ö3 im Fernsehen

(c) APA (Herbert Pfarrhofer)
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16 Privatradios klagten den ORF wegen seiner „Eurowuchtel“-Kampagne. Vorerst erreichten sie eine einstweilige Verfügung.

„Unsere Juristen sind ganz sicher, dass unsere Rechtsinterpretation die richtige ist“, sagte ORF-Sprecher Pius Strobl Mitte Juni der „Presse“. Der Bundeskommunikationssenat (BKS) hatte da den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eben schuldig gesprochen, gegen das Gesetz verstoßen zu haben: In einem seiner TV-Programme hatte der ORF die Online-Plattform der „Ö3-Eurowuchteln“ – ein Portal mit Fußballer-Witzen anlässlich der Euro '08 – beworben. Dabei gibt es ein „Cross-Promotion-Verbot“ im ORF-Gesetz (§13 Abs.9): „Die Bewerbung von Hörfunkprogrammen des ORF in Fernsehprogrammen des ORF und umgekehrt ist, sofern es sich nicht um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt, unzulässig.“

„Es wird ja nicht Ö3, sondern der Online-Auftritt von Ö3 beworben“, widersprach Strobl im Frühsommer. Trotzdem hatte der Verband Österreichischer Privatsender (VÖP) vor dem BKS recht bekommen, der ORF berief gegen das Urteil.

Das Wiener Handelsgericht hat nun eine einstweilige Verfügung erlassen. Das bedeutet, der ORF darf seinen Radiosender Ö3 im TV nicht bewerben – außer es besteht ein „konkreter Bezug auf einzelne Sendungsinhalte“. Wodurch unterscheidet sich diese Verfügung vom Gesetzestext? „Es handelt sich um einen Exekutionstitel“, erklärt Rechtsanwalt Michael Krüger, der den VÖP vertritt, der „Presse“, das bedeute, bei einem weiteren Verstoß habe der ORF mit einer Geldstrafe zu rechnen. Der ORF reagiert gelassen: Seit dem BKS-Entscheid werden entsprechende Spots nicht mehr gesendet. „Im Übrigen handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein laufendes Verfahren, das noch nicht abgeschlossen ist.“

„Wiederholungsgefahr ist gegeben“

Das Gericht rechtfertigt seine einstweilige Verfügung relativ ORF-kritisch: „Wiederholungsgefahr ist gegeben, zumal die Beklagte (der ORF, Anm.) im Provisorialverfahren ihren Wettbewerbsverstoß uneingeschränkt verteidigt hat und schon dadurch zu erkennen ist, dass es ihr um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist. (...) Nachdem Verstöße der Beklagten gegen das Verbot des §13 Abs. 9 des ORF-Gesetzes in der Vergangenheit bereits mehrfach vorgekommen sind, besteht die ernstliche Besorgnis, dass sie es auch in Zukunft nicht bei diesen bisherigen Verletzungen bewenden lässt.“ trick

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.09.2008)

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