Den Namen des Angeklagten dürfte man schreiben. Doch seine Tochter hat ein Recht auf Anonymität.
Wien.Im Zusammenhang mit dem Amstettener Fall schreiben Medien, auch „Die Presse“, meist nur von „Josef F.“. Hintergrund ist die Befürchtung, zur Kasse gebeten zu werden. Bis zu 20.000 Euro Entschädigung können Personen von Medien fordern, die sie im Zusammenhang mit einer Straftat brandmarken. Die Entschädigung wird für jeden Artikel erneut fällig.
Doch bei Josef F. ist das Verschweigen des Namens vor allem eine Vorsichtsmaßnahme. Denn die Täteridentität dürfte man hier im Artikel preisgeben, meint der Wiener Anwalt und Medienrechtsexperte Hubert Simon. Bei einem Kapitalverbrechen bestehe kein Schutzinteresse im Sinne des Mediengesetzes. Überdies hätten die Behörden den Namen des Verdächtigen selbst öffentlich gemacht.
Heikler ist die Sache aber bei der Tochter des Täters. Sie hat als Opfer ein schutzwürdiges Interesse. Ihren Namen sollte man nicht ausschreiben. Problematisch ist es daher auch, den Vater mit vollem Nachnamen zu nennen und im selben Artikel seine Tochter zu erwähnen.
Auch ganz ohne Namen kann man übrigens das Mediengesetz verletzen. „Etwa wenn man vom Fleischermeister aus Mistelbach schreibt, und es gibt dort nur einen Fleischermeister“, erklärt Simon. Auch hier werde eine Person konkretisiert. Weitere Regeln: Die Unschuldsvermutung darf vor dem Urteil erster Instanz nicht verletzt, Beweismittel und Zeugenaussagen dürfen nicht bewertet werden. Nach einem Urteil erster Instanz kann man einen Mörder als „Mörder“ bezeichnen – aber nur mit dem Zusatz „nicht rechtskräftig“.
Auch Journalisten droht Haft
Über die Anklageschrift und das Urteil darf man immer berichten – über Details, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt wurden, nie. Sonst droht dem Journalisten selbst eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.03.2009)