Freihandelsabkommen: Steirisches Kürbiskernöl aus Virginia?

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Durch Aussagen des deutschen Landwirtschaftsministers stehen regionale Produktnamen im Mittelpunkt des Interesses. Doch schon jetzt sagen Herkunftsbezeichnungen nur sehr wenig aus.

Wien. Man könne nicht mehr jede Wurst und jeden Käse als Spezialität schützen, wenn man den freien Handel mit den USA und das geplante Freihandelsabkommen TTIP (Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft) möchte. Mit dieser Aussage hat der bundesdeutsche Landwirtschaftsminister Christian Schmidt gleich in zwei Wespennester gestochen: Einerseits verdankt die mittelständische Lebensmittelwirtschaft dem Regionallebensmittelschutz gute und sichere Umsätze und hat kein gesteigertes Interesse daran, mit US-amerikanischen Produzenten zu konkurrieren. Andererseits ist die Aussage natürlich ein gefundenes Fressen für alle TTIP-Gegner. Diese können ab sofort argumentieren, dass nun auch noch traditionelle regionale Lebensmittel – vom Tiroler Speck über den Harzer Roller bis zum Lübecker Marzipan– auf dem Altar des Freihandels geopfert würden. Dabei wäre es höchste Zeit, die geltenden Regeln zum Schutz geografischer Herkunftsbezeichnungen einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.

Zur Diskussion steht die Verordnung 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Sie regelt den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, die aufgrund ihrer geografischen Herkunft belegbare Eigenschaften und Qualitäten aufweisen. Damit werden bestimmte geografische Namen bestimmten Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vorbehalten. Nur diese Produkte dürfen mit dem (geschützten) geografischen Namen bezeichnet und vermarktet werden. Dabei handelt es sich um Erzeugnisse, die in einem genau abgegrenzten Gebiet und nach einem bestimmten Herstellungsverfahren produziert werden. Gebiet und Herstellungsverfahren sind in einer „Spezifikation“ festgelegt, die von einer Herstellervereinigung erstellt wurde. Produkte, die nicht in dem Gebiet hergestellt werden oder nicht dem in der Spezifikation festgelegten Herstellungsverfahren entsprechen, dürfen nicht mit dem geschützten Namen bezeichnet werden. Diese Regeln gelten für alle zum menschlichen Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse, aber nicht für Weinbauerzeugnisse und Spirituosen, da für diese eigene EU-Regeln bestehen, die ein höheres Schutzniveau bieten (vgl. etwa den besonderen Schutz für Port und Sherry oder Champagner).

Für den Durchschnittsverbraucher gibt es eine schwer nachvollziehbare Unterscheidung zwischen einer geschützten Ursprungsbezeichnung und einer geschützten geografischen Angabe. Von österreichischer Seite wurden bisher 14Produkte in dieses System eingetragen: Wachauer Marillen, Tiroler Graukäse, Gailtaler Almkäse, Tiroler Bergkäse, Vorarlberger Alpkäse, Vorarlberger Bergkäse, Waldviertler Graumohn, Tiroler Almkäse/Tiroler Alpkäse als Ursprungsbezeichnung und Steirisches Kürbiskernöl, Marchfeldspargel, Tiroler Speck, Gailtaler Speck, Steirischer Kren und Mostviertler Birnenmost als geografische Angabe.

Geschützter Ursprung ist mehr

Jedoch nur die geschützte Ursprungsbezeichnung garantiert, dass Erzeugung, Verarbeitung und Produktion ausschließlich in einer Region erfolgt sind. Bei der geografischen Angabe reicht es hingegen aus, wenn nur die Endfertigung oder die Erzeugung oder die Verarbeitung am jeweiligen Ort erfolgt: „...dessen Ursprung in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Gegend liegt, bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten Gebiet erfolgt und dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen Ursprung zurückzuführen ist“ (Art. 5 Abs. 2 der VO 1151/ 2012). Die EU-Kommission hat diese Form des Regionalschutzes für Produkte wie den Schwarzwälder Schinken erfunden, bei dem das Salz, der Rauch, aber auch das Schweinefleisch selbst nicht allesamt aus dem Schwarzwald stammen müssen. Das Gleiche gilt für die österreichischen Traditionsmarken Tiroler Speck (bei dem die Schweinehälfte schon einmal aus Rumänien stammen darf) wie auch das allseits verehrte Steirische Kürbiskernöl. Nur den wenigsten Konsumenten mag wohl bewusst sein, dass in diesem Produkt nicht alles steirisch ist.

Angesichts der sich bietenden Möglichkeit zur Kreativität bei der Produktion solcher geografischer Angaben entbehrt die Aussage des deutschen Ministers nicht einer gewissen Logik. Spätestens nach dieser Wortmeldung wird es in den laufenden Verhandlungen der US-amerikanischen Seite wohl nur noch schwer vermittelbar sein, was denn das besonders Schützenswerte an diesen geografischen Angaben sein soll. Vielleicht sollte man die Einlassung von Minister Schmidt aber auch als Arbeitsauftrag sehen. Produzenten sollten sich nicht auf einen staatlich verordneten Schutz verlassen und mehr über eigene Markenbildung nachdenken. Gleichzeitig muss die Politik unser derzeitiges System zum (berechtigten) Schutz regionaler Erzeugnisse reformieren. Wird das verabsäumt, dann kann dies nach Abschluss der Freihandelsgespräche mit den USA tatsächlich dazu führen, dass Steirisches Kürbiskernöl künftig aus „pumpkins from virginia“ gepresst werden darf und das Schweinefleisch für unseren traditionellen Tiroler Speck auch von einer Farm aus Ohio stammen kann.


Stefan Brocza ist Experte für Europarecht und Internationale Beziehungen. Er lehrt an den Universitäten Wien und Salzburg.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.01.2015)

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