Hypo-Akten: Von "nicht öffentlich" bis "streng geheim"

HYPO-U-AUSSCHUSS: AKTENRAUM / AKTEN
HYPO-U-AUSSCHUSS: AKTENRAUM / AKTENAPA/HELMUT FOHRINGER
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Werden heikle Akten diskutiert, kann die Öffentlichkeit vom Hypo-U-Ausschuss ausgeschlossen werden. Aber wie funktioniert die Klassifizierung?

Am ersten Tag im Hypo-Untersuchungsausschuss sorgte vor allem eines für Unmut und heftige Debatten: Die sogenannte Klassifizierung der Akten, die zu einem Ausschluss der Öffentlichkeit von Teilen des U-Ausschusses führen kann. Sprich: Die Medien werden bei Debatten darüber vor die Tür gesetzt. In der Opposition geht die Befürchtung um, dass der U-Ausschuss zum "Vertuschungsausschuss" wird. Aber wie werden Akten eigentlich bewertet? Und wer entscheidet?

Bei der Bewertung der Geheimhaltung hält sich der Ausschuss an die in Europa übliche Vierteilung: "Eingeschränkt", "Vertraulich", "Geheim" und "Streng geheim". Grundsätzlich entscheidet die Institution, die die Akten zur Verfügung stellt, wie die Unterlagen klassifiziert sind. Hier wurde praktisch von allen Oppositionsparteien kritisiert, dass die Finanzmarktaufsicht (FMA) so gut wie alle Akten als vertraulich klassifiziert hat. Das Team Stronach hatte "genau deswegen" gegen den neuen U-Ausschuss gestimmt, erinnerte deren U-Ausschuss-Mann Robert Lugar am Donnerstag gegenüber der APA.

Hier alle Einstufungen im Überblick:

  • Alle Unterlagen, die nicht einer der vier Klassen unterliegen, sind für die Arbeit in der medienöffentlichen Ausschusssitzung frei. Sie heißen aber "nicht öffentliche" Unterlagen, weil die Dokumente selber nicht publiziert werden dürfen, auch dürfen sie Journalisten nicht ausgehändigt werden. Es darf aber darüber in der Ausschusssitzung unter Anwesenheit von Journalisten gesprochen werden, es wird daraus zitiert bzw. vorgelesen.
  • Wenn Akten als "Eingeschränkt" klassifiziert sind, kann darüber auf Beschluss der U-Ausschuss-Vorsitzenden, Doris Bures (SPÖ) mit dem Verfahrensrichter Walter Pilgermair trotzdem in der öffentlichen Sitzung gesprochen werden - nur heikle Teile, etwa konkrete Angaben zu einem bestimmten Kredit, die unter das Bankgeheimnis fallen, müssen ausgespart werden. Die anderen Informationen in der Unterlage unterliegen hingegen keiner Geheimhaltungspflicht.
  • Die zweite Stufe "Vertraulich" gilt für ein Dokument, wenn bei dessen Veröffentlichung die Gefahr einer Schädigung von Interessen besteht.
  • Das wird in der dritten Stufe "Geheim" gesteigert, hier muss eine "erhebliche Schädigung" von Interessen drohen, etwa eine Bedrohung von Menschenleben.
  • In der Höchsten Stufe "streng geheim" würde bei Veröffentlichung eine schwere Schädigung von öffentlichen Interessen drohen, etwa der unmittelbare Verlust zahlreicher Menschenleben oder die langfristige Schädigung der österreichischen Wirtschaft.

Für die Öffentlichkeit macht die Unterscheidung zwischen den Stufen zwei bis vier wenig Unterschied: In allen diesen Fällen wird nur hinter verschlossenen Türen darüber gesprochen, auch dürfen die Abgeordneten anschließend nicht darüber berichten. Zuletzt wurde vor allem von den Regierungsparteien des Öfteren an das des Deutschen Bundestages beim U-Ausschuss-neu verwiesen, dort werde ganz ähnlich gearbeitet.

(APA)

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