Steuerreform: Zahlreiche Änderungen bei Steuererklärung

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Spenden und Kirchenbeiträge sollen künftig automatisch dem Finanzamt gemeldet werden. Sonderausgaben sind nicht mehr absetzbar.

Die Steuerreform bringt zahlreiche Änderungen bei der Arbeitnehmerveranlagung. So sollen Spenden und Kirchenbeiträge künftig automatisch dem Finanzamt gemeldet werden. Für die sogenannten Sonderausgaben bei der Arbeitnehmerveranlagung soll ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet werden. Der Steuerpflichtige muss die Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt selbst bekannt geben. Damit sollen Bürokratie abgebaut und unrichtige Angaben in der Steuererklärung verhindert werden.

Um ausreichend Zeit für die technische Umsetzung einzuräumen, soll die Neureglung erst für Zahlungen gelten, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden. Organisationen, die bei der automatischen Datenübermittlung nicht mitmachen, werden von der Liste der begünstigte Organisation gestrichen.

Die schlechte Nachricht für alle Lohnsteuerzahler: Sonderausgaben wie Versicherungsprämien oder Kosten der Wohnraumschaffung und -sanierung sind künftig nicht mehr absetzbar. Für bestehende Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden, soll die geltende Regelung noch fünf Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 beibehalten werden. Für Neuverträge soll es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr geben.

Darlehen für Wohnraumschaffung bis 2020

Analog dazu können Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur mehr geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wird. Darlehen für Wohnraumschaffung und -sanierung können ebenfalls bis 2020 geltend gemacht werden, wenn sie vor dem 1. Jänner 2016 aufgenommen werden. Das Sonderausgabenpauschale soll dementsprechend ebenfalls mit dem Jahr 2020 auslaufen.

Absetzbar bleiben nur Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen.

Im Sinne einer Vereinfachung werden zudem der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag fusioniert und von 345 auf 400 Euro erhöht. Pendler, die weniger als 12.200 Euro im Jahr verdienen, bekommen einen höheren Verkehrsabsetzbetrag von 690 Euro.

(APA)

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