Damit jeder Bürger weiß, was er täglich isst und trinkt

Fabry
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Lebensmittelkennzeichnung. Für verpacktes, unverarbeitetes Fleisch gelten seit einiger Zeit strengere Regeln, die dem EU-Parlament
allerdings nicht weit genug gehen. Auch die viel kritisierte Allergenverordnung brachte neue Kennzeichnungspflichten mit sich.

Wien/Brüssel. Das Gesundheitsbewusstsein der europäischen Bevölkerung steigt – und mit ihm auch der Wille, Inhaltsstoffe und Herkunft der verzehrten Nahrung besser zu kennen. Die EU-Lebensmittel-Kennzeichnung trägt diesen Bedürfnissen schon heute vielfach Rechnung: Im Dezember 2011 sind neue, allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen in Kraft getreten.
Vor allem beim Kauf von Fleisch sind Konsumenten oft verunsichert, woher die Ware tatsächlich stammt. Seit April 2015 muss nun auch bei verpacktem Schweine-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch die Herkunft angegeben werden; bisher galt dies nur für Rindfleisch. Für den Kunden muss dabei ersichtlich sein, wo das Tier aufgezogen und geschlachtet wurde. Allerdings, bemängeln Kritiker, gelten die Neuerungen nach wie vor nicht für unverpacktes oder verarbeitetes Fleisch wie etwa bei einer Tiefkühllasagne.
Nach dem Willen des EU-Parlaments sollten die Bestimmungen – nicht zuletzt aufgrund des Pferdefleischskandals im Jahr 2013 – ausgeweitet werden. Eine entsprechende Aufforderung für einen Gesetzesvorschlag hatten die Straßburger Abgeordneten bereits an die Kommission gerichtet. Und die Konsumenten geben der Bürgervertretung recht: Zuletzt sprachen sich mehr als 90 Prozent für eine Ursprungskennzeichnung auch bei verarbeitetem Fleisch aus. Konkret soll der Ort der Geburt, der Mast und der Schlachtung angegeben werden.
Auch die Nährwertkennzeichnung unterliegt neuen Regeln. So müssen die sogenannten Big Seven – Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz – in Tabellenform auf den Lebensmitteln angegeben sein, und zwar jeweils bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter.
Für bestimmte koffeinhaltige Lebensmittel wie Energydrinks gilt nun, dass nicht mehr lediglich der Hinweis „erhöhter Koffeingehalt“ erkennbar sein muss, sondern gefährdete Gruppen von Verbrauchern, wie Kinder, Schwangere und Stillende, durch spezielle Hinweise vor dem Verzehr gewarnt werden.
Auf Tiefkühlkost, die aus gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen oder Fischprodukten besteht, muss für den Verbraucher das Einfrierdatum erkennbar sein.
Auch die viel kritisierte, im Dezember des Vorjahres in Kraft getretene Allergenverordnung bringt neue Kennzeichnungsregeln mit sich. Sie gilt für 14 Allergene wie glutenhaltige Getreide, Lactose oder Sojabohnen. Diese müssen auch bei unverpackten Lebensmitteln zwingend deklariert werden. Somit sind bekanntermaßen auch die Gastronomen betroffen.

Information in der Feinkostabteilung

Für die Gastronomiebetriebe gilt jedoch aufgrund der österreichischen Umsetzung der EU-weit gültigen Richtlinie, dass die Information alternativ mündlich durch geschultes Personal erfolgen kann, falls die Inhaltsstoffe nicht auf der Speisekarte gelistet wurden. Die Informationspflicht gilt auch für Feinkostabteilungen in Lebensmittelkonzernen. Bei Rewe International (u. a. Billa, Merkur, Penny, Adeg) werden die Informationen über Allergene in Wurst und Co. von den Lieferanten bezogen und dokumentiert. Auf Kundenwunsch werden diese dann ausgehändigt. Bei Großveranstaltungen besteht für Konsumenten derselbe Schutz wie im Gasthaus. Ausgenommen sind nur kleine, gemeinnützige Veranstaltungen wie etwa Pfarrfeste, wo gegen eine Spende verkauft wird. Auch Feuerwehrfeste sind nicht betroffen, sofern die verkauften Lebensmittel lediglich von Privatpersonen hergestellt werden, erklärte das Gesundheitsministerium in einer Stellungnahme.
Verpackte Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet worden sind, dürfen noch verkauft werden, bis die Bestände erschöpft sind. Im Dezember 2016 gelten dann auch hier die EU-Bestimmungen zu den verpflichtenden Nährwertangaben. (ag./aga)

auf einen blick

Die Lebensmittel-Kennzeichnung unterliegt neuen Regeln. Bei verpacktem, unverarbeitetem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ist nun eine Herkunftsangabe verpflichtend, die den Ort der Aufzucht und der Schlacht ersichtlich macht. Bisher war das nur bei Rindfleisch vorgeschrieben. Auf sämtlichen Lebensmitteln müssen die „Big Seven“ der Kalorien- und Nährwertangaben in Tabellenform angegeben sein. Auch die Allergenverordnung brachte einige Neuerungen: Sie gilt für 14 Allergene wie glutenhaltige Getreide, Lactose oder Sojabohnen. Diese müssen auch bei unverpackten Lebensmitteln zwingend deklariert werden.

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