Pauschalwert oder Bewertung laut Preisspiegel

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Man kann auch ein Schätzgutachten vorlegen.

Wien. Die Neuregelung der Grunderwerbsteuer tritt Anfang 2016 in Kraft. Auch innerhalb der Familie wird künftig nicht mehr der dreifache Einheitswert, sondern der tatsächliche Grundstückswert die Bemessungsgrundlage bilden. Wie dieser Wert zu ermitteln sein wird, war lang unklar. Inzwischen liegt ein Begutachtungsentwurf für die „Grundstückswertverordnung 2016“ vor, die Begutachtungsfrist läuft noch bis 1. Dezember.

Es soll demnach drei Bewertungsmöglichkeiten geben:


• Das Pauschalwert-Modell. Dafür werden Boden- und Gebäudewert nach einer komplizierten Formel berechnet und addiert. Auch der dreifache Bodenwert laut Einheitswertbescheid fließt in die Formel mit ein – man kommt da also auch künftig nicht ganz ohne die alten Einheitswerte aus.


• Ableitung des Grundstückswerts aus einem Immobilienpreisspiegel. Für das Jahr 2016 soll der jeweils letztveröffentlichte Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, gelten, für die Jahre ab 2017 ein neuer Preisspiegel, den die Statistik Austria künftig erstellen muss. Vom ermittelten Wert ist jeweils ein Bewertungsabschlag von 28,75 Prozent abzuziehen. Das solle „verhindern, dass regionale Schwankungen zu überhöhten Ergebnissen führen“, heißt es in den Erläuterungen des Finanzministeriums. Überlegungen, den Abschlag noch höher anzusetzen, wurden sichtlich wieder verworfen. Anwendbar ist der Immobilienpreisspiegel nicht immer (etwa dann nicht, wenn das Objekt keiner der dort angeführten Objektkategorien entspricht).

• Will man nachweisen, dass der Grundstückswert niedriger ist, als sich aus diesen beiden Berechnungsmethoden ergibt, kann man auch ein Schätzgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vorlegen. Was sich jedoch nur auszahlt, wenn die Steuerersparnis mehr ausmacht, als das Gutachten kostet. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.11.2015)

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