Steuertipps zum Jahreswechsel für Unternehmer

Alle Jahre wieder: Fünf vor Zwölf-Tipps zum Jahreswechsel speziell für Unternehmer.

  • Abschaffung der Gesellschaftssteuer ab 1.1.2016: Gesellschafterzuschüsse oder Kapitalerhöhungen sollten, wenn möglich, auf das nächste Jahr verschoben werden.
  • KESt-Erhöhung für Gewinnausschüttungen: Die KESt erhöht sich auf 27,5 Prozent. Es empfiehlt sich, geplante Gewinnausschüttungen noch in das Jahr 2015 vorzuziehen. Somit ersparen Sie sich 2,5 Prozent KESt.
  • Vorziehen von Aufwendungen und Erträgen: Wegen der neuen Progressionsstufen spielt diese Möglichkeit heuer eine wichtige Rolle. Durch eine Verschiebung von Einkünften in das Jahr 2016 kommt es nicht zu einer Steuerstundung, sondern auch zu einer Steuerersparnis.
  • Investitionen: Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes noch vor dem Jahresende, bei der Bezahlung können Sie sich bis zum nächsten Jahr Zeit lassen. Dies ist überlegenswert, wenn der Steuertarif im Jahr geringer sein wird. Unbedingt im Einzelfall checken.
  • Freiwillige Abfertigungen bzw. Abfindungen: können seit 01.03.2014 nur mehr bis zur 9-fachen SV-Höchstbeitragsgrundlage mit einem sechsprozentigen Steuersatz versteuert werden.
  • Forschungsprämie: Die Forschungsprämie liegt 2015 noch bei 10 Prozent, 2016 erhöht sie sich auf 12 Prozent. Für den Antrag 2015 muss ein Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden.
  • Bildungsfreibetrag/Bildungsprämie: Mit der Steuererklärung 2015 gibt es die letzte Chance, 20 Prozent beziehungsweise 6 Prozent zusätzlich zu den aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten geltend zu machen. Der Bildungsfreibetrag wird ab 2016 gestrichen.
  • Registrierkassa: Jeder, der ab dem 1.1.2016 eine Jahresumsatz von 15.000 Euro und Barumsätze von mindestens 7500 Euro aufweist, ist verpflichtet, "alle Bareinnahmen" mit einer Registrierkasse "einzeln zu erfassen". Vielleicht fällt Ihnen die Anschaffung mit Hinblick auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen leichter. Sollten Sie sie bereits 2015 getätigt haben, vergessen Sie nicht, eine Prämie in Höhe von 200 Euro in der Steuererklärung 2015 geltend zu machen.
  • Anschaffung eines Elektroautos: Ab dem 1.1.2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos vorsteuerabzugsberechtigt (aber auch nur bis zur Luxustangente bis max. 40.000 Euro netto). Für Kosten zwischen 40.000 und 80.000 Euro wird es künftig einen aliquoten Vorsteuerabzug geben. Das bedeutet, dass Sie diese Anschaffung ins Jahr 2016 verschieben sollten, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Diese Steuertipps stammen von der Siart + Team Treuhand GmbH.

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