VfGH: Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig

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Die Pflicht sei dazu geeignet, Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Registrierkassenpflicht gilt frühestens ab 1. Mai, entschied der Verfassungsgerichtshof.

Die Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig, aber sie kann frühestens am 1. Mai dieses Jahres in Kraft treten. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden und damit den Antrag mehrerer Unternehmer zurückgewiesen, die die Aufhebung der entsprechenden Regelung in der Bundesabgabenordnung (BAO) wegen Verfassungswidrigkeit beantragt hatten.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs ist die Registrierkassenpflicht "geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit der Steuerhinterziehung und der Umsatzverkürzung entgegenzuwirken", sagte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Dienstag bei einer Pressekonferenz in Wien. "Das ist nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes ein öffentliches Interesse, das es rechtfertigt, diese Regelungen zu erlassen - und zwar auch mit Blick auf Kleinunternehmen ist diese Registrierkassenpflicht zulässig. Sie ist auch bei Kleinunternehmen nicht unverhältnismäßig."

"Rückwirkung" wäre ausdrücklich zu regeln

Anders als vom Gesetzgeber vorgesehen, wird die Registrierkassenpflicht aber frühestens ab 1. Mai dieses Jahres gelten können, für das Überschreiten der Umsatzgrenze sind die Umsätze der ersten vier Monate 2016 maßgeblich und nicht Umsätze des Vorjahres.

"Weil der Gesetzgeber eine solche rückwirkende Regelung nicht getroffen hat - das hätte er ausdrücklich regeln müssen -, ist davon auszugehen, dass das Gesetz mit 1. Jänner in Kraft tritt", erläuterte Holzinger. "Der Monat Jänner 2016 ist der erste maßgebliche Voranmeldungszeitraum. Wer in diesem Voranmeldungszeitraum die Grenze von 15.000 überschreitet, der ist dann ab Mai dieses Jahres verpflichtet, so eine Registrierkasse zu haben."

Kläger sehen Teilerfolg

Anwältin Veronika Cortolezis, die die Registrierkassenpflicht im Auftrag einer nebenberuflichen Schmuckdesignerin, eines Taxiunternehmers und einer Tischlerei zu Fall bringen wollte, sieht die Grenze als einen "Teilerfolg, den wir vor allem für die kleinen und mittleren Unternehmen erzielt haben".

Weil die Verfassungsrichter entschieden haben, dass für die Frage, ob jemand eine Registrierkasse führen muss, nicht die Umsätze des Jahres 2015 rückwirkend herangezogen werden dürfen, hätten die Unternehmer nun mehr Handlungsspielraum, sagte Cortolezis am Dienstag zur APA. "Für eine meiner Mandanten ist es ein Teilerfolg, weil sie ihr Zahlungssystem umstellen kann."

Für Vizekanzler und Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner (ÖVP) gebe die Entscheidung zumindest Rechtssicherheit und eine Entemotionalisierung der Gesamtsituation.

WKÖ bedauert

Für René Tritscher, Geschäftsführer der Bundessparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) sei die Entscheidung des unabhängigen Höchstgerichtes natürlich zu respektieren, obwohl er die Entscheidung für bedauerlich halte. Aktuell sei von Lieferengpässen in Sachen Registrierkassensysteme zu hören, sowohl was die Anschaffung als auch die Implementierung betrifft, so Tritscher. Daher bestehe aus Sicht der WKÖ mehr denn je die Problematik, dass Registrierkassen zum vorgeschrieben Zeitpunkt tatsächlich nicht bei allen dazu verpflichteten Unternehmen zum Einsatz kommen können.

(APA/Red.)

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