OGH: Kläger muss laute Linzer Kirchenglocken dulden

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OBEROeSTERREICH: LINZER MARIENDOMAPA/RUBRA
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Das Klagebegehren sei nicht spezifiziert, so das Höchstgericht und ließ den Kläger abblitzen. Dessen Anwalt hält eine Verletzung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention für möglich.

Im Rechtsstreit um die nächtlichen Glockenschläge des Linzer Mariendoms hat nun der Oberste Gerichtshof (OGH) die Revision eines Anrainers zurückgewiesen. Er war zuvor bereits beim Landesgericht und beim Oberlandesgericht Linz abgeblitzt. Sein Anwalt Wolfgang List vermutet, dass eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegen könnte.

Den Kläger, der das Haus nahe dem Dom im Jahr 2004 erworben hat, stört das Schlagen der Glocken der Kirchturmuhr zu jeder Viertelstunde auch in der Nacht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr - insgesamt 222 Schläge. Er leide an Schlafstörungen und als Folge davon an diversen Symptomen wie Panikreaktionen, Schweißausbrüchen, Erschöpfungs- sowie Ermattungszuständen - zusammengefasst: "wie bei einem Burn-out".

Keine inhaltliche Erörterung durch OGH

Das Ersturteil begründete seine Abweisung der Klage damit, dass eine Beeinträchtigung "sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar" sein müsste und zudem "im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft die Lärmbeeinträchtigung und damit einhergehend eine allfällige Schlafstörung bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung für sensible Menschen erkennbar gewesen" wäre.

List berichtete am Donnerstag, der OGH habe die Revision seines Mandanten zurückgewiesen, weil das Klagebegehren "nicht spezifiziert worden und somit nicht exekutierbar" sei. Er kritisierte, das Höchstgericht habe die Klage inhaltlich nicht erörtert und sei auf keines der Argumente eingegangen. Er sieht zudem eine mögliche Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. U.a. argumentiert List damit, dass das Erstgericht ein schalltechnisches Gutachten abgelehnt habe und sein Mandant dadurch seinen Standpunkt nicht umfassend habe darlegen können.

(APA)

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