Ein Hinweis auf Beschäftigung abends und am Wochenende ist keine Entschuldigung.
Wien. Er sei bereits mit drei relativ aufwendigen Sachwalterschaften betraut, arbeite immer wieder bis in die Abendstunden und am Wochenende, und er habe die Hausverwaltung für seine Mutter und seinen Bruder mit zahlreichen Mietern auf mehreren Liegenschaften übernommen, was mindestens 50 Prozent seiner Arbeitsleistung ausmache: Damit wollte ein Rechtsanwalt erklären, warum er keine weitere Sachwalterschaft übernehmen könne. Er muss es trotzdem tun.
Das Landesgericht Steyr hatte nämlich keinen Grund gesehen, warum dem Anwalt die zusätzliche Aufgabe unzumutbar sein sollte. Der Oberste Gerichtshof sah darin keine Fehlbeurteilung, die ihn einzuschreiten zwänge (3 Ob 124/16f). Nach dem Gesetz müssen Anwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. „Nur eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung führt zur Unzumutbarkeit“, so der OGH. „Allgemeine Behauptungen über den Kanzleibetrieb, die nicht über das hinausgehen, was auf jede durchschnittliche Rechtsanwaltskanzlei zutrifft, reichen ebenso wenig wie Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung.“ (kom)
(Print-Ausgabe, 08.08.2016)