Wie man verloren geglaubte Stimmen noch retten kann

Benjamin Kneihs
Benjamin Kneihs(c) Haigermoser.
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Wenn der Defekt an der Wahlkarte erst nach der Unterschrift entdeckt wird, galt die Stimme als verloren. In diesem Fall wäre aber laut Gesetz noch eine Stimmabgabe im Wahllokal möglich, sagt Jurist Kneihs.

Wien. Pech gehabt, Stimme verwirkt. Das hieß es zuletzt in jenen Fällen, in denen Bürger einen Schaden auf ihrer Wahlkarte erst merkten, nachdem die Unterschrift schon darauf angebracht worden war. Das Innenministerium erklärte mit Blick auf das Gesetz, dass es dann keine Möglichkeit mehr gebe zu votieren. „Das ist in dieser Allgemeinheit nicht korrekt“, sagt nun aber Benjamin Kneihs, Professor für Verfassungsrecht an der Universität Salzburg. Denn es gebe sehr wohl noch eine Möglichkeit, die Stimme zu retten. Die Betroffenen könnten nämlich mit der Wahlkarte in ein Wahllokal gehen und dort ihr Stimmrecht ausüben, sagt Kneihs im Gespräch mit der „Presse“.

Laut Gesetz ist es nämlich Wahlkartenwählern erlaubt, ihre Stimme auch in einem Wahllokal abzugeben. In diesem Fall sollte zwar eigentlich der in der Wahlkarte enthaltene Stimmzettel auch für den Urnengang verwendet werden. Wenn dieser aber nicht mehr verfügbar ist, muss dem Wähler ein neuer Stimmzettel ausgehändigt werden. Und wenn die Wahlkarte derart schadhaft ist, dass das Wahlkuvert mit dem Stimmzettel entnommen werden kann, stehe dieser dann auch nicht mehr zur Verfügung, argumentiert Kneihs.

Also müsste man dem Wähler einfach einen neuen Stimmzettel aushändigen, mit dem er an der Urne votieren kann. Der Zustand der Wahlkarte selbst sei dafür irrelevant, sagt der Jurist. Und auch, dass schon wie in einem Fall einer Dornbirnerin die Öffnung der Lasche die Wahlkarte ungültig macht, mit der die Unterschrift auf der Wahlkarte verdeckt wird, glaubt Kneihs nicht. „Davon steht nichts im Gesetz.“ Laut Innenministerium dürfte die Dornbirnerin hingegen nicht wählen.

Auch Austausch der Wahlkarte zulässig?

Keine Lösung stellen diese Überlegungen freilich für Auslandsösterreicher dar, die am Wahltag nicht im Inland weilen. Oder für Leute, die am 2. Oktober im Ausland urlauben. Sie könnten nur auf einen Austausch der Wahlkarte hoffen. Aber ist ein solcher möglich, wenn die Wahlkarte schon unterschrieben oder zugeklebt ist?

Laut Innenministerium ist die Antwort klar: Nein. Und tatsächlich steht im Bundespräsidentenwahlgesetz bloß, dass schadhafte Wahlkarten ausgetauscht werden können, wenn sie „noch nicht zugeklebt“ sind oder wenn bei ihnen „die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde“. Dass aber nur in diesen Fällen getauscht werden dürfe, stehe nicht eindeutig im Gesetz, argumentiert Kneihs. „Auch im Wahllokal kann selbst ein bereits ausgefüllter Stimmzettel ersetzt werden, wenn dem Wähler ein Irrtum unterlaufen ist“, sagt Kneihs. Es gebe also keinen vernünftigen Grund dafür, bereits ausgefüllte und unterschriebene bzw. zugeklebte Wahlkarten nicht umzutauschen, meint der Professor.

Er sieht hier zwei rechtliche Varianten. Entweder man wendet das Gesetz großzügig an und ermöglicht den Austausch. Oder man verweigert ihn wegen des Gesetzeswortlauts, riskiert damit aber, dass das Gesetz vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wird. Denn „es wäre verfassungswidrig, den Austausch von Wahlkarten nur zu ermöglichen, wenn sie noch nicht zugeklebt oder unterschrieben wurden“, betont Kneihs.

Nach Aufgabe der Karte keine Lösung

Ein Problem blieben freilich jene Fälle, in denen der Wähler bis zum Abschicken nicht merkt, dass seine Wahlkarte defekt ist. Oder wenn sie erst im Briefkasten aufgeht. In diesen Fällen wäre die Stimme dann tatsächlich verloren. Außer der Wahltermin wird nun doch noch einmal verschoben: Dann dürften alle wieder ihr Stimmrecht ausüben.

(Print-Ausgabe, 10.09.2016)

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