OGH: Gewinn darf alinear verteilt werden

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Die Höhe der Stammeinlage ist nur ein möglicher Verteilungsschlüssel.

Wien. Zwei Hälfte-Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH wollten nach einstimmigem Beschluss in der Generalversammlung folgende Änderung des Gesellschaftsvertrags beim Firmenbuch eintragen lassen: „Über die Verwendung eines allfälligen Bilanzgewinns und über eine Ausschüttung hat die Generalversammlung zu entscheiden.“ Und weiter: „Die Gewinnverteilung erfolgt im Verhältnis der geleisteten Stammeinlagen, es sei denn, die Generalversammlung beschließt einstimmig etwas anderes, etwa eine alineare Gewinnverteilung.“ Von einer alinearen Gewinnverteilung spricht man, wenn die Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft von den Beteiligungsverhältnissen abweichen.

Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht lehnten die Eintragung dieser Änderung ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) konnte die Entscheidung der Vorinstanzen nicht nachvollziehen: Er trug dem Erstgericht die von den Gesellschaftern gewünschte Änderung auf, weil er an ihr nichts Rechtswidriges finden konnte (6 Ob 143/16x).

Satzung ist maßgeblich

Seine Begründung: Der bisher geltende Gesellschaftsvertrag hatte vorgesehen, dass die Generalversammlung über die Verwendung eines allfälligen, bilanzmäßigen Reingewinns zu beschließen hätte. Diese Formulierung ist nach dem Gesetz möglich. Gemeint ist damit, dass die Generalversammlung eine Vollausschüttung des Gewinns einschränken kann. Wenn also die Satzung die Gewinnverteilung bzw. die -verwendung dem Beschluss der Gesellschafter vorbehält, kann laut OGH wohl davon ausgegangen werden, dass sie auch bestimmen können, ob es überhaupt und – wenn ja – in welchem Umfang es zu einer Gewinnausschüttung kommen soll. Wollen die Gesellschafter auch die Verteilungsquoten abweichend per Beschluss festlegen, muss das eindeutig im Gesellschaftsvertrag geregelt sein.

Ist in der Satzung nichts dazu vorgesehen, ist der Gewinn im Verhältnis der Stammeinlagen aufzuteilen. Darüber hinaus können die Gesellschafter vertraglich jede andere Regelung vorsehen, es sei denn, sie ist sittenwidrig. Auch eine alineare Gewinnausschüttung zu vereinbaren ist demnach zulässig. Allerdings muss der Beschluss dazu einstimmig erfolgen. Das ist im konkreten Fall auch passiert. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.10.2016)

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