Rückzieher bei Wiederbetätigungs-Anklage gegen Anwalt

Rückzieher bei Anklage wegen Wiederbetätigung gegen Anwalt
Rückzieher bei Anklage wegen Wiederbetätigung gegen AnwaltAPA
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Ein Welser Rechtsanwalt stellte die Gaskammern im KZ Mauthausen infrage. Die Staatsanwaltschaft brachte Anklage ein, der Weisungsrat im Justizministerium sah jedoch keine Strafbarkeit.

Die Staatsanwaltschaft Wels hat bei einer Anklage wegen Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz gegen einen Welser Rechtsanwalt einen Rückzieher gemacht. Die Klage wurde mit 17. Oktober nach einem Erlass des Weisungsrates im Justizministerium zurückgezogen, berichteten die "Salzburger Nachrichten" (Samstagausgabe).

Die Staatsanwaltschaft Wels hatte eine Anklage gegen den Anwalt eingebracht, nachdem er als Pflichtverteidiger im März einen 33-Jährigen vertreten hatte, der sich wegen Hasspostings im Internet vor Gericht verantworten musste. Der Berufsrichtersenat, acht Geschworene und zahlreiche Zuhörer, darunter eine Schulklasse, wurden Zeugen, als der Anwalt im Schlussplädoyer die Gaskammern im KZ Mauthausen infrage stellte. Wortwörtlich sagte der Welser Verteidiger: "Es ist strittig, ob in Mauthausen Vergasungen und Verbrennungen stattgefunden haben. Was man seinerzeit in Mauthausen zu Gesicht bekommen hat, ist eine sogenannte Gaskammer, die nachträglich eingebaut wurde. Unbekannt ist, ob dort jemals eine Gaskammer vorhanden war." Auf Grundlage des schriftlichen Protokolls des Plädoyers leitete die Staatsanwaltschaft Wels Ermittlungen gegen den Rechtsanwalt ein.

"Anwalt wollte Interessen seines Mandaten wahren"

Der Weisungsrat im Justizministerium "ersuchte" in einem Erlass am 12. Oktober die Oberstaatsanwaltschaft Linz von der Anklage zurückzutreten. "Man muss schon die gesamte Situation berücksichtigen. Der Rechtsanwalt wollte die Interessen seines Mandaten wahren und hat über das Ziel hinausgeschossen", sagte Generalprokurator Werner Pleischl, Vorsitzender des Weisungrsats gegenüber den "Salzburger Nachrichten".

Der Anwalt habe ein oder zwei Sätze gesagt, die historisch falsch sind. Es müsse aber eine gröbliche Verharmlosung der Verbrechen des Nationalsozialismus vorlegen, der Anwalt leugnete auch nicht den Holocaust an sich. Nach Ansicht des Weisungsrats sei die Brandrede des Anwalts nach dem Verbotsgesetz daher nicht strafbar. Dem Anwalt droht aber nun ein Disziplinarverfahren vor der Rechtsanwaltskammer.

(APA)

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Nikolaus Scherak
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