Luxuspensionen: Kürzung verfassungskonform

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Die Pensions- und Pensionssicherungsbeiträge, die bestimmte OeNB-Bedienstete und -Pensionisten zwei Jahre lang zahlen mussten, haben nicht gegen Grundrechte verstoßen, entschied der Verfassungsgerichtshof.

Wien. Die Kürzung sogenannter Luxuspensionen bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) beschäftigte neuerlich den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Und wieder kam er zum Ergebnis, dass kein Verfassungsverstoß vorliegt.

Schon im Herbst des Vorjahres hatte das Höchstgericht die Eingriffe durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2014, das Anfang 2015 in Kraft trat, als verfassungskonform bestätigt. Jetzt ging es um den Pensions- bzw. Pensionssicherungsbeitrag, den ehemalige und aktive OeNB-Mitarbeiter ab 1. Jänner 2013 leisten mussten, soweit sie von den Dienstbestimmungen (DB) I und II erfasst sind.

Gegen diesen Beitrag in Höhe von drei bzw. 3,3 Prozent des Bezuges hatten der Zentralbetriebsrat der OeNB und 1394 ehemalige und derzeitige Mitarbeiter geklagt. Der Fall ging durch alle Instanzen, er ist derzeit beim Obersten Gerichtshof (OGH) anhängig. Dieser schaltete den VfGH ein, weil ihm die Regelung verfassungsrechtlich bedenklich erschien. Er ortete eine Verletzung des Gleichheitssatzes und des Grundrechts auf Eigentum – zumal in Rechtspositionen eingegriffen werde, die der Bund gar nicht selbst geschaffen habe und für die er auch nicht zahlungspflichtig sei.

„Zulässiges politisches Ziel“

Der VfGH teilt diese Vorbehalte jedoch nicht: Vor dem Hintergrund der „mehrfachen und zum Teil einschneidenden Reformen für die Masse der Pensionsbezieher“ habe er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Eingriffe in betriebliche Pensionszusagen im staatsnahen Bereich, teilte das Höchstgericht am Dienstag mit. Es sei ein „zulässiges politisches Ziel“, auch in solche Zusagen einzugreifen, die „von Unternehmen zugesichert wurden, die aufgrund von Beteiligungen im Einflussbereich der Gebietskörperschaften stehen und daher bei diesen auch budgetwirksam sind“, heißt es in der Entscheidung (G 405/2015). Auch dass von dem damaligen Eingriff nur bestimmte Gruppen von OeNB-Bediensteten und -Pensionisten betroffen waren und nicht auch Angehörige anderer staatsnaher Unternehmen, sehen die Verfassungshüter wegen der gesetzlichen Sonderstellung der OeNB als gerechtfertigt an.

Die umstrittene Regelung stand bis Ende 2014 in Geltung, dann kam das eingangs erwähnte Sonderpensionenbegrenzungsgesetz. Dieses betrifft rund 9600 Beschäftigte aus vom Rechnungshof kontrollierten Bereichen. Nicht nur OeNB-Bedienstete, sondern auch ehemalige Mitarbeiter der Wirtschaftskammer, der EVN und des Verbunds zogen dagegen – ebenfalls erfolglos – vor den VfGH.

OeNB-Bedienstete müssen laut diesem Gesetz seit Jänner 2015 Pensionsbeiträge an die OeNB leisten. Diese betragen für aktive Dienstnehmer, die von den Dienstbestimmungen DB I erfasst sind, sieben Prozent im Jahr, für solche mit DB II 10,25 Prozent bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und vier Prozent für Bezugsteile darüber. OeNB-Pensionisten müssen seither einen Pensionssicherungsbeitrag von 3,3 bis 25 Prozent an die OeNB zahlen.

Spitzenpension: 34.495 Euro

Aktuell beziehen 57 OeNB-Pensionisten Pensionen, die höher sind als 300 Prozent der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage, also über 13.950 Euro monatlich liegen. Die Hälfte dieser Gruppe erhält mindestens 15.696,19 Euro, die höchste Pension macht 34.495,01 Euro monatlich aus. Die Durchschnittspension dieser 57 Personen liegt bei 17.507,33 Euro.

Insgesamt handelt es sich dabei um 4,31 Prozent der OeNB-Pensionisten, ihr Anteil an der gesamten Pensionssumme liegt bei 13,06 Prozent. (cka/APA)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.04.2017)

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